Marcus Vinicius Hungaricus
Marcus Vinicius Hungaricus
Das Gericht fordert die geladenen Parteien und deren Vertreter auf, sich anwesend zu melden.
Die Sitzung ist eröffnet.
Marcus Decimus Mattiacus
Mattiacus betrat den Gerichtsaal, liess sich zum Verhandlungsraum bringen.
Gekleidet war er in seiner besten, strahlend weißen Toga.
Auf Hungaricus Aufforderung erhob er sich.
"Ich melde mich anwesend."
Flavia Messalina Oryxa
"Ich bin ebenfalls anwesend"
Gaius Scribonius Curio
Curio erhob sich.
"Ich in anwesend!"
Marcus Vinicius Hungaricus
Hungi hustet.
Wie sieht es mit der Anklagsvertretung aus? Senator Geminus?
Flavia Messalina Oryxa
Ich meldete mich per Handzeichen zu Wort
Marcus Vinicius Hungaricus
Na toll... Wo bleibt denn Geminus so lange?
Bitte, Senatorin?
Flavia Messalina Oryxa
"Ich möchte meinen entschiedensten Protest gegen den Ausschluss der von der Nebenklage nominierten Zeugen aus dem Vefahren anmelden."
Marcus Vinicius Hungaricus
Protest? Aussschluß? Zeuge? Wovon redet ihr?
Marcus Decimus Mattiacus
Mattiacus war die junge Priesterin, die im Publikum saß, nicht entgangen.
Doch was hörte er da ? Protest ?
Er wandte sich wieder dem Gerichtsgeschehen zu.
Titus Helvetius Geminus
Kommt rein. Knallt seine Sachen auf den Tisch.
"Salvete. Hohes Gericht, ich melde mich anwesend."
Spurius Purgitius Macer
"Damit wären wir dann ja weitgehend vollzählig.
Senatorin Messalina, gegen welchen Beschluß des Gerichts oder welche hier im Saal gemachte Aussage oder getroffene Entscheidung protestierst Du?"
Flavia Messalina Oryxa
| Zitat: |
Original von Spurius Purgitius Macer
"Damit wären wir dann ja weitgehend vollzählig.
Senatorin Messalina, gegen welchen Beschluß des Gerichts oder welche hier im Saal gemachte Aussage oder getroffene Entscheidung protestierst Du?" |
"Gegen nicht von alledem. Ich protestiere dagegen das der von der Nebenklage benannte Zeuge Marcus Vinicius Hungaricus zum Iudex bestellt wurde und der Nebenklage somit nur schwerlich als Zeuge zur Verfügung stehen kann."
Spurius Purgitius Macer
"Das Gericht erklärt sich für einen Protest gegen eine Entscheidung des Kaisers als nicht zuständig.
Da drei der vier genannten Zeugen weiterhin zur Verfügung stehen, ist eine Unterbrechung des Prozesses bis zu einer evtl. Entscheidung des Kaisers über diesen Protest nicht nötig.
Das Wort hat der Ankläger."
Titus Helvetius Geminus
"Hohes Gericht.
Kurz die Ereignisse ...
Am ANTE DIEM VI ID IUL DCCCLV A.U.C. (10.7.2005/102 n.Chr.) fand auf der Rostra, auf dem Forum Romanum, hier in Roma eine Wahlveranstaltung zur Kandidatur zum Tribunus Plebis statt. Sprechender Kandidat war zu dieser Zeit die Römische Bürgerin Didia Sinona. Wie dem Gericht geläufig erlauben diese Podiumsdiskussionen einen Diskurs zwischen Kandidat und anwesendem Volk. Der hier angeklagte Gaius Scribonius Curio ....."
wartet etwas
".....ich wiederhole Gaius ... Scribonius ... Curio ..."
wartet wieder
"... soll gemäß Zeugenaussagen folgende Bemerkung gemacht haben ..."
holt ein Wachstäfelchen hervor
"Löse dich vom Rockzipfel der Messalina und lass dir von deiner adoptierten Sinona nicht auf der Nase herumtanzen.
Schon einmal sagte ich, dass Messalina wie eine Spinne in der Ecke ihres Netzes hocke, um das Treiben zu beobachten, ehe sie selbst eingreifen würde. Nun sind es schon 2 Spinnen, Falco. In ihren lieblich-giftigen Zwirn haben sie dich schon eingewickelt, fehlt nur noch der Todesstich."
lässt es auf Gericht und Zuschauer wirken
"Als Zeugen dessen sind benannt Medicus Germanicus Avarus, Marcus Vinicius Hungaricus, Adria Germanica, Gaius Octavius Victor. Ich bemerke für die Akten, das Iudex Prior Hungaricus in der Sache nicht vernommen wurde, weder durch die Advocatio Imperialis, noch durch andere Ermittlungsbehörden.
Senatorin Messalina, heute hier Nebenklägerin, hat daraufhin gegen Senator Curio Anzeige erstattet. Und zwar auf 1. CODEX IURIDICIALIS § 84 Absatz 1 Üble Nachrede und 2. CODEX IURIDICIALIS § 84 Absatz 2 Üble Nachrede, wobei ich zunächst versuche die tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu als erfüllt zu belegen. Dieser lautet:
§ 84 Üble Nachrede
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.
Nun.
Prima. Ist Senatorin Messalina eine im politischen Leben des Volkes stehende Person? Sie ist Praetorin und Senatorin des Imperium Romanum. Langjähige Politikerin also und gewesene Statthalterin des Kaisers. Ich denke jeder wird mir zustimmen, dass sie eine solche Person ist.
Secunda. Passierte das vorgeworfene öffentlich? Nun, es passierte auf der oder besser davor, Rostra. Auf dem Forum Romanum, also dem Zentrum unserer Welt. Ich denke das Gericht wird erkennen, das es nicht öffentlicher gehen kann. Der Platz war nebenbei mit Menschen nur so angefüllt.
Tertia. Ist es eine Üble Nachrede was geschah, so die Zeugen das Gericht überzeugen? Gut, der Angeklagte sprach in einer Metapher, doch in keiner zu sehr getarnten, die Namen sind klar. Er sprach hierbei zu Consul Falco. >Löse dich vom Rockzipfel der Messalina< sagt aus, dass der Consul sind in hohmen Maße von Senatorin anleiten, steuern und beeinflussen ließe. Einem Consul die eigene Willenskraft, die eigene Entscheidungskraft absprechen, das ist ein harter Vorwurf. Hierbei wird Senatorin Messalina zu einer manipulierenden grauen Eminenz im Hintergrund gemacht, die sogar Consuln fernsteuert. Natürlich ist es eine Ülbe Nachrede dies zu behaupten. Es vernichtet den Ruf von Integrität, Neutralität und Bürgerrespekt gegen das Volk Roms. Ülber als solches anzugreifen geht es ja gar nicht. Weiter sagt er >Messalina wie eine Spinne in der Ecke ihres Netzes hocke, um das Treiben zu beobachten, ehe sie selbst eingreifen würde. In ihren lieblich-giftigen Zwirn haben sie dich schon eingewickelt, fehlt nur noch der Todesstich.< Hier schlägt er überdeutlich in die selbe obige Kerbe. Und er setzt letztlich sogar noch einen drauf, der letzte Satz impliziert eindeutig, dass er Senatorin Messlina nicht nur Manipulation nachredet, sondern ihr in letzter Konsequenz sogar ein Überleichen gehen unterstellt. Ein mehr als massiver Vorwurf und ein ungeheuerlicher Vorgang.
Quarta. Sie muss mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen. Was sie zweifelos tut. Er wirft einem Magistraten des Cursus Honorum des Römischen Imperiums vor andere Magistrate fernzusteuern und zu manipulieren.
Quinta. Die Tat muss geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren. Tut sie dies? Diese Äußerungen zerstören nachhaltig das Ansehen der Politikerin Messalina. Es vernichtet Ruf, Ansehen, Wahlchancen, Integrität und Glaubwürdigkeit der Senatorin. Curio griff damit die Grundfesten, das Fundament eines Politikers an. Ich denke solcherlei erschwert erheblich das öffentliche Wirken der Senatorin.
Somit sehe ich die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und beantrage folgende Rechtsfolge. Der Codex bestraft solcherlei mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600. Ich vernichte keine politischen Karrieren, Senator Curio ist ein solcher Politiker und eine Haftstrafe würde ihn in des Wählers Augen doch arg angreifen. Also plädiere ich auf eine Geldstrafe. Da ich glaube, dass er das Paradigma des Absatzes 2 geliefert hat, so beantrage ich eine Geldstrafe von vollen 1.600 Sz."
macht eine Pause
"Jedoch wird mir niemand wirkliche Härte dabei unterstellen können, denn was sind schon 1.600 Sz. für einen Senator? Gut, ich denke der Kaiser sollte darüber nachdenken die Geldstrafenrahmen anzuheben, generell, sie sind meist zu gering. Somit fände ich sogar nur drei Monate Haft zu streng, jedoch 1.600 Sz. allerdings zu gering. Jedoch will der Staat hier strafen, wirksam strafen, deshalb verbinde ich den Antrag mit einem weiteren Antrag, der meiner Ansicht nach wirksam straft. Deshalb appelliere ich weiter auf § 57 Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht.
(1) Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, kann vom Gerichtshof die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen dauerhaft oder zeitlich begrenzt entzogen bekommen.
(2) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(3) Das Gericht kann dem Verurteilten dauerhaft oder zeitlich begrenzt das Recht, zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Deshalb beantrage ich, dass Senator Curio 3 Monate lang das aktive und passive Wahlrecht zu entziehen.
Danke für ihr Gehör."
Marcus Vinicius Hungaricus
| Sim-Off: |
Nachdem ich übers Wochenende alles Macer übergeben hab, kann es gleich so bleiben. Ich bin nämlich selber ab Mittwoch bis frühestens Montag nicht da. Also von mir aus gerne.
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Spurius Purgitius Macer
"Das Gericht vertagt sich auf den ANTE DIEM XI KAL SEP DCCCLV A.U.C. (22.8.2005/102 n.Chr.).
Die Verteidigung erhält dadurch Zeit, die Beweislage zu prüfen.
Die Nebenklägerin möge bis dahin ihren Protest beim Kaiser vorgetragen haben, sofern sie das noch wünscht."