Lucius Helvetius Falco
| |
 |
|
|
 |
 |
 |
|
|
|
 |
ANZEIGENEINGANG
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS
Die Cohortes Praetoriae bestätigen den Eingang der Anzeige.
Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:
§ 24 Anzeige
(1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.
§ 14 Advocatio Imperialis
(3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
§ 61 Tätigwerden der Behörden
(2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
(3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.
§ 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
(1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
(3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
(5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
(6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.
§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.
Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.
|
 |
|
|
|
 |
 |
 |
|
Agricola Vipsania
Ohne was zu sagen betrat ich dem Gebaüde und gab den Brief an den geeignete stelle ab.
| |
 |
|
|
 |
 |
 |
|
|
|
 |
Salve
Stellüng Name zu verklagüng.
1ens wenn mein Latein Gebrechig ist dan kann man NIE 100% sicher sein von was ich gesagt habe oder was ich gemeind habe mit was ich gesagt habe sicher nicht in ein Privat Bemercküng gegen ein Partei genosse und guter Freund
§ Gegensprüch in sich also.
Pars Prima - Anzeige auf § 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen
Nötigung hatt nicht statt gefunden.
| Zitat: |
§ 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen
(1) Wer Senat, Provinzcurien oder eine andere staatliche Einrichtung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder anderweitig nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 1.000 bis 1.500 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen. |
Seit wenn ist ein Gesetz oder in diesser fall ein Protzedure Teil ein "Staatlicher einrichtung"?
ABGEWIESEN also!
| Zitat: |
§ 84 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.
|
Der Jenige der ich BEI NAME Übel nachgeredet habe oder Beleidigt haben soll der soll das sagen.
Sieht man in mein Zitat hier ein Namen?, nein also
Ich habe über kein "Andere" geredet das wort "sie" kann eine Frau sein kan auch Mehrere Personen sein.
Zur §84.2 Welcher "Öffentliche Person" habe ich üble nachrede gegenüber begangen...
Keinen den ich habe keinen bei Namen genännt.
ABGEWIESEN also.
Conclusio Generales
Die Klage wirt Zurrückgewiessen.
Nach zustellüng der klage schrift in Germania und feststellüng der Termien werde ich mit mein Commandant besprechen ob es möchlig ist das ich nach Rome reise um hier zu erscheinen.
Vale
Gubernator Luculus Scribonius Skjeld
|
 |
|
|
|
 |
 |
 |
|
Marcus Decimus Livianus
Die Ernennung zum Advocatus Imperialis ist zur Kenntnis genommen. Ich werde mit den Ermittlungen beginnen.
Luculus Scribonius Skjeld
Marcus Decimus Livianus
| Zitat: |
Original von Luculus Scribonius Skjeld
|
Ich möchte darauf hinweisen, dass es sich bei besagter Agricola Vipsania um keinen zugelassenen Advocatus handelt!
§ 17 Formalien zum Advocatus
(1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
(2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden.
Zugelassener Advocatus ist man mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.
Agricola Vipsania
Ich darf da auf hinweissen das diesser Zitat nicht volständig ist...
| Zitat: |
§ 17 Formalien zum Advocatus
§ 17 Formalien zum Advocatus
(1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
(2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist man mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.
(3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.(4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
(5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.
(6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.
|
Wenn der Iudex kein einwände hatt ,begrundete einwänden, kann ich ohne Probleem Skjeld verteidigen UND ich füre in mein Sig Prior Iuridicals der Socitas nun...Skjeld ist auch mitglied der Socitas.
http://www.imperium-romanum.info/tabular...i&p=1565&p2=554
Und:
Socitas Aesculapus
weiter:
§17.3 Implitziert das auch "anderen" die verteidigung führen durfen sonst wäre diesse Regel ja uberfflussig denke ich.
Agricola Vipsania
Nun Livianus..dan ertzähle mir mahl wiso du gegen mich berufung einlegen wilst.
Marcus Decimus Livianus
DIE VERHANDLUNG läuft schon. Wenn du also das Recht § 17 Formalien zum Advocatus - Absatz 3 in Anspruch nehmen möchtest, dann solltest du dich mit dem Iudex Prior unterhalten, ob du zugelassen wirst. Ich habe das Gericht lediglich darauf hingewiesen, dass du die Vorraussetzungen nicht erfüllst.