Lex Matinia Frumentaria

Lucius Aelius Quarto
   
Lex Matinia Frumentaria
FRUMENTATIONSLISTE


Gültig von
ANTE DIEM VI KAL SEP DCCCLVI A.U.C.
(27.8.2006/103 n.Chr.)
bis
ANTE DIEM IX KAL OCT DCCCLVI A.U.C.
(23.9.2006/103 n.Chr.)


Gemäß desAnhangs Pars Quinta - Lex Matinia Frumentaria zum Codex Universalis hat jeder römische Bürger das Anrecht auf wöchentlich zehn Laib Brot. Wer in den Genuss der staatlichen Brotspeisung gelangen will, möge sich in diese Liste eintragen.
Die Frumentationsliste wird alle vier Wochen erneuert.Eine fortlaufende Neuanmeldung für nachfolgende Listen ist nicht erforderlich.
In Vertretung des Praefectus Annonae wird die Brotzuteilung gemäß
§ 4.2 Lex Matinia Frumentaria durch den amtierenden Aedilis Plebeii beaufsichtigt.
Ausdrücklich sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Brotspeisung auf Frauen und Männer mit römischem Bürgerrecht beschränkt ist. Brotlose Ausländer oder Unfreie können nicht bedacht werden.



EINGETRAGENE BERECHTIGTE:
Caius Terentius Brutus
Quintus Caecilius Metellus





gez.