Befehle

Tiberius Prudentius Balbus
Optio Regulus hängte das Schreiben aus.

   
AUSGANGSVERBOT FÜR PALASTANGESTELLTE


Bis auf Widerruf gilt für alle Angestellten des Palastes ein generelles Ausgangsverbot. Dieses gilt für Mitglieder der Dienerschaft und Sklaven. Wenn das Verlassen des Palastes zur Erfüllung der Pflichten notwendig ist, so ist dies der Palastwache zu melden und nur in Begleitung eines Mitgliedes der Palastwache gestattet.
Zuwiderhandlung wird mit Hausarrest bestraft.

Angestellte der Administratio Imperatoris werden angewiesen sich vor dem Verlassen des Palastes bei der Wache an der Porta abzumelden.

Desweiteren wird eine Befragung des Palastpersonals angeordnet.



Tiberius Prudentius Balbus
   
AUFHEBUNG DES AUSGANGSVERBOT FÜR PALASTANGESTELLTE


Hiermit wird das Ausgangsverbot für Palastangestellte mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Ebenfalls aufgehoben wird die Anordnung bezüglich der Angestellten der Administratio Imperatoris.


Tiberius Prudentius Balbus
   
Anordnung des Kommandeurs der Palastwache

Die Civis Agricola Vipsania wird hiermit des Palastes verwiesen. Es ist ihr für einen Zeitraum von drei Wochen untersagt diesen zu betreten.

Die Civis Agricola Vipsania äusserte beim Betreten des Palastes der Palastwache gegenüber den Wunsch eine Audienz zu erbitten. Da Audienzen für einfache Civis eher ungewöhnlich sind wurde sie gebeten ihren Audienzwunsch zu begründen. Als sie sich weigerte genauere Auskunft über einen Aspekt zu geben, wurde sie dem Kommandeur der Palastwache, Centurio Cohortes Praetoriae Tiberius Prudentius Balbus, vorgeführt.
In einer Befragung durch diesen weigerte sie sich weiterhin genauere Auskunft zu geben und verstrickte diesen stattdessen in eine juristische Diskussion, welche damit endete, dass die Civis einem hohen ehemaligen Offizier des Exercitus Romanum der Kompetenzüberschreitung beschuldigte.
Desweiteren bezog sich der Aspekt ihres Audienzwunsches auf eine Person, namentlich Luculus Scribonius Skjeld, welche während einer gerichtlichen Verhandlung den Tod eines Miles der Cohortes Praetoriae verursachte.

Die Civis Agricola Vipsania ist bei einem Verstoss gegen diese Anordnung zu inhaftieren.



ANTE DIEM V NON OCT DCCCLV A.U.C. (3.10.2005/102 n.Chr.)

Tiberius Prudentius Balbus
Balbus hängte das Schreiben aus.

   
ERWEITERTE KONTROLLEN AN DER EINGANGSPFORTE


Bis auf Widerruf hat jeder römische Bürger, der den Wunsch äussert den Palast zu betreten folgende Angaben zu machen:

Name
Posten/ Amt
Zweck des Aufenthalts (möglichst genau)


Die Gewährung eines Betreten des Palastes liegt im Ermessen der diensthabenden Wache. Bei Zweifeln ist ein Vorgesetzter zu konsultieren.

Weigerungen sind ebenfalls einem Vorgesetzten zu melden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind:
  • Angehörige des Ordo Senatorius
  • Angehörige des Ordo Patricius
  • Bewohner des Palastes [Angehörige der Gentes Ulpia et Aelia; Angehörige der Dienerschaft]


Diese unterliegen weiterhin der bisherigen Meldepflicht (Name und grobe Angelegenheit)





ANTE DIEM IV NON OCT DCCCLV A.U.C. (4.10.2005/102 n.Chr.)

Tiberius Prudentius Balbus
Es wurde ein neuer Befehl ausgehängt.

   
BERECHTIGUNG ZUM BETRETEN DES PALASTES


Bis auf Widerruf ist folgenden Personen der Zugang zum Palast zu verwehren:

  • Angehörige des Ordo Peregrinus
  • Angehörige des Ordo Servorum (sofern nicht im Besitz der Gens Ulpia oder der Gens Aelia)
  • minderjährige Kinder ohne Begleitung
  • Liktoren, egal welchen Dienstherrens


Kommentare:

Minderjährige Kinder in Begleitung erwachsener Bürger erhalten nur Zugang wenn die Anwesenheit der Kinder klar notwendig ist oder die Anwesenheit durch die Kommandantur oder den Magister Domus Augusti genehmigt wurde.

Angehörige des Ordo Peregrinus, die auf Zugang zum Palast beharren sind der Kommandatur vorzuführen, diese entscheidet dann im Einzelfall.




NON MAR DCCCLVI A.U.C. (7.3.2006/103 n.Chr.)