Strafverfahren IUD IMP VII/DCCCLV - Imperium Romanum vs. Herennius

Marcus Decimus Mattiacus
   
ANTRAG
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



Die Advocatio Imperialis beantragt gem. §28 I CodIur die Aufnahme eines Strafverfahrens gegen

Herennius

Ihm werden Mord in Täter- und Mittäterschaft gem. §§ 73, 48 I, II CodIur und Widerstand gegen die Staatsgewalt gem. § 116 CodIur zur Last gelegt.


Marcus Decimus Mattiacus,
Advocatus Imperialis


Titus Helvetius Geminus
Tritt zu seinem Kollegen.

"Die Straftat ist dem Iudicium Imperialis zugeordnet, ergo mein Ressort. Ist in der Sache mittlerweile etwas passiert?"
Marcus Decimus Mattiacus
"Schon einiges ! Der Angeschuldigte ist bereits in Untersuchungshaft bei den Cohortes Urbanae und hat schon ein komplettes Geständis abgelegt. Einem Prozess dürfte damit nichts im Wege stehen."
Titus Helvetius Geminus
   
SONDERBEFUGNIS
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS


IUD IMP VII/DCCCLV
Imperium Romanum vs. Herennius

Es gelten:

§ 73 Mord
(1) Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.

§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zuständig für die Ermittlungen bei Schwerverbrechen sind die Cohortes Praetoriae.

§ 19 Sachliche Zuständigkeit
(1) Bei Verhandlungen der Strafkategorie für Schwerverbrechen ist das Iudicium Imperialis sachlich zuständig.

§ 14 Advocatio Imperialis
(5) Bei Verhandlungen des Iudicium Imperialis ist stets der Advocatus Imperialis Maior Ankläger.

Im vorliegenden Falle wird die Ermittlungstätigkeit, sowie die Funktion des Anklägers außerordentlich an den Advocatus Imperialis Marcus Decimus Mattiacus übertragen.


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