Caius Silurius Rufinus
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Beschluss ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (24.4.2006/103 n.Chr.) Anzeiger: Marcus Claudius Constantius Angezeigter: Quintus Didius Albinus Anzeige von ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)
Nach Prüfung des Sachverhalts wird die Anzeige hiermit zurückgewiesen. Die Anzeige bezieht sich auf den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser setzt die Behauptung von unwahren Tatsachen voraus. Dabei kann es sich um die Beschuldigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten stoßenden Verhaltens handeln, oder aber die Unterstellung verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen. Die angegebenen Äußerungen des Angezeigten beinhalten jedoch keine Feststellungen, die sich auf konkrete Sachverhalte beziehen und somit eine Überprüfung ermöglichen. Im angegebenen Verhalten des Quintus Didius Albinus kann daher der Tatbestand des COD IUR § 84 nicht erkannt werden. Eine erste Anhörung und Hauptverhandlung wird nicht eröffnet. Die Rückerstattung der 450 Sesterzen laut COD IUR § 24.1 (2) wird veranlasst.
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Beschluss ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (24.4.2006/103 n.Chr.) Anzeiger: Marcus Claudius Constantius Angezeigter: Quintus Didius Albinus Anzeige von ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)
Nach Prüfung des Sachverhalts wird die Anzeige hiermit zurückgewiesen. Die Anzeige bezieht sich auf den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser setzt die Behauptung von unwahren Tatsachen voraus. Dabei kann es sich um die Beschuldigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten stoßenden Verhaltens handeln, oder aber die Unterstellung verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen. Die angegebenen Äußerungen des Angezeigten beinhalten jedoch keine Feststellungen, die sich auf konkrete Sachverhalte beziehen und somit eine Überprüfung ermöglichen. Im angegebenen Verhalten des Quintus Didius Albinus kann daher der Tatbestand des COD IUR § 84 nicht erkannt werden. Eine erste Anhörung und Hauptverhandlung wird nicht eröffnet. Die Rückerstattung der 450 Sesterzen laut COD IUR § 24.1 (2) wird veranlasst.
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