PARS SECUNDA – RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
§ 18 Allgemeines
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Sowohl Consilium Principis, als auch Senat haben nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
(2) Der Imperator Caesar Augustus kann sich jederzeit zum Consul erklären und dessen Aufgaben wahrnehmen, jedoch sollte hierfür ein außerordentlicher Grund vorliegen.
(3) Einen Legatus Augusti kann der Imperator Caesar Augustus jederzeit und zu jedem Zweck ernennen. Er bestimmt dessen Amtsdauer, Amtsbereich und die Ornamenta für dessen Tätigkeit.
(4) Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis aufheben. Muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
(5) Der Imperator Caesar Augustus kann Amtshandlungen jedes Magistraten des Cursus Honorum unterbinden und kann jedem Magistraten Weisungen erteilen.
(6) Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten aus seinem Amt entlassen, muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, das es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
(7) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Angehörigen der Cohortes Praetoriae Befehle zu erteilen, außer deren internen Vorgesetzten. Auch hat alleinig er das Recht diese zu befördern, hierzu hört er allerdings den Praefectus Praetorio. Er kann diese Rechte auf Familienmitglieder ausweiten.
(

Der Imperator Caesar Augustus ist Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus.
(9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Decretum Senatus in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen.
(10) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben.
(11) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Bürger des Imperium Romanum zu adeln. Somit können die Stände des Ordo Senatorius und des Ordo Equester nur durch seine Gnade und Erlaubnis errungen werden.
(12) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht das Römische Bürgerrecht des Imperium Romanum zu verleihen, er kann dieses Recht delegieren.
(13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Decretum Senatus Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen.
§ 19 Ernennung
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet, die nur von ihm selbst ausgesetzt oder beendet werden kann. Jeder anderweitige Versuch anderer dies zu tun wird als Hochverrat gemäß Codex Iuridicialis gewertet und es wird dementsprechend dagegen vorgegangen.
(2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein wird eine allgemeine Kaiserwahl durchgeführt. Hierbei sind alle ordentlichen Vollbürger des Imperium Romanum wahlberechtigt und alle Personen ab dem Status des Ordo Senatorius wählbar. Die Person, die 70% der Stimmen auf sich vereinigen kann ist zum Imperator Caesar Augustus zu krönen.
§ 20 Stellvertreterregelung
(1) Der Imperator Caesar Augustus sorgt immer dafür, dass allgemein bekannt ist wer ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. Diese Person, im Normfall eine hohe Persönlichkeit der imperialen Rangebene, meist ein naher Verwandter oder der Praefectus Praetorio, tritt nach Auforderung des Imperator Caesar Augustus oder nach einem 8 wöchigen Fehlen des Imperator Caesar Augustus ohne Grundangabe seine Aufgabe als Vertreter des Imperator Caesar Augustus mit all dessen Rechten und Pflichten an. In normalen Zeiten hat dieser designierte Vertreter keinerlei zusätzliche Rechte, außer denen, die sein normaler Rang beinhaltet.
(2) Der Stellvertreter hat seine erworbenen Rechte und Pflichten sofort wieder abzugeben, wenn der Imperator Caesar Augustus wiederkehrt.
(3) Ein Fehlverhalten dieses Stellvertreters kann nur das Iudicium Imperatoris feststellen und ahnden.
(4) Der Imperator Caesar Augustus kann seine Stellvertretung auch dem Consilium Principis oder dem Senat als Gesamtgremium übertragen. Es gelten die Regelungen von (1) entsprechend.
§ 21 Absetzung
Eine Absetzung des Imperator Caesar Augustus durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.
§ 22 Senatsverhalten
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist er immer Beisitzer des Senates.
(2) Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
(3) Er kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.
§ 23 Ernennungrechte
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist befugt in jeder Laufbahn, in jeder Provinz und auf imperialer Ebene zu befördern.
(2) Im Normalfall hält sich der Imperator Caesar Augustus aus den Beförderungen der Provinzen heraus.
(3) Er kann jeden Bürger degradieren oder das Bürgerrecht aberkennen.
§ 24 Staatsnotstand
(1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben. Ein Staatsnotstand tritt ein, wenn der Staats- und Verwaltungsaufbau des Imperium Romanum derart beeinträchtigt ist, dass ein Funktionieren des Staates in den normalen Bahnen nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Dieser Zustand kann nur vom Imperator Caesar Augustus festgestellt und verkündet werden.
(3) Innerhalb des Staatsnotstandes ist explizit folgendes geändert:
1. Wahlen zum Cursus Honorum sind ausgesetzt
2. Gesetzgebungsgewalt des Senates ist aufgehoben
3. Alle rechtlichen Fälle verwiesen zum Iudicium Imperatoris
4. Ein Princeps Senatus wird nicht ernannt
(4) Im Staatsnotstand beruft der Imperator Caesar Augustus das Consilium Principis ein, welches nicht öffentlich tagt. Dieses besteht aus Mitgliedern die nur der Imperator Caesar Augustus nominieren kann. Alle Staatsgewalt geht nun auf das Consilium über und Beschlüsse werden mittels Decretum Imperatoris ratifiziert.
(5) Das Consilium Principis kann vom Imperator Caesar Augustus auch außerhalb des Staatsnotstandes unterhalten werden, es besitzt dann allerdings nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
(6) Sieht der Imperator Caesar Augustus den Staatsnotstand als beendet an, so geht alle Macht wieder in die gesetzlich definierten Hände über.
§ 25 Wahlverhalten
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist als Wahlberechtigter ausgeschlossen. (2) Eine Wahlauszählung durch den Imperator Caesar Augustus ist gestattet, ob regulär oder als Notmaßnahme.
(3) Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl.
(4) Der Imperator Caesar Augustus ist verpflichtet die Stimmzettel aufzubewahren und legt diese, bei entsprechender Eingabe durch einen Censor diesem zur Wahlprüfung vor. Diese wird durch Anordnung des Censor oder des Tribunus Plebis fällig. Auch jeder Bürger kann über den Tribunus Plebis diese Maßnahme einfordern. Der Censor prüft die Wahl dann nach und bestätigt oder revidiert das Ergebnis. Bei erneuter Anfechtung veröffentlicht der Censor mit einstimmiger Zustimmung der Consuln und des Volkstribuns die Wahl mit Namen und direkter Stimmabgabe. Jede Person kann verpflichtet werden das angezeigte Wahlurteil als das eigene gegebene zu bestätigen.
§ 26 Kaisertitulatur
(1) Für die ursprünglichen Namen der Kaiser gelten die gleichen Richtlinien, wie für die allgemeine Namensgebung des Imperium Romanum.
(2) Imperator
Mit dem Titel Imperator wird in Rom der siegreiche Feldherr von seinen Truppen verherrlicht und den Titel kann man sich immer wieder neu verdienen. Kaiser Trajan führte diesen Titel als ständigen Bestandteil in seinem Namen um seine einzigartige militärische Stellung im Reich zu verdeutlichen.
Bei vollständiger Titulatur taucht die Bezeichnung Imperator ein zweites Mal im Zusammenhang mit einer Nummerierung auf. Die Nummer bezeichnet die Anzahl der Ausrufungen zum Imperator durch die Römischen Legionen. Trajan wurde erstmals bei seiner Inthronisierung und auch während seines Feldzuges in Dacien akklamiert.
Der Name ist Synonym für uneingeschränkte Gewalt und verbreitet alleine durch seine Nennung Ansehen, Macht und Würde.
(3) Caesar
Der Titel Caesar ist mit dem Kaiseramt so verwurzelt, dass ihn die Kaiser als Titel gebrauchen. Die Verleihung des Caesarentitels erfolgt meist noch vor der Inthronisation eines Kaisers.
Trajan dehnte die Verwendung des Titels aus. Dem Augustus (Hauptkaiser) steht ein Caesar als Juniorpartner und potentieller Nachfolger zur Seite.
(4) Augustus
Augustus (der Erhabene) ist für die Römer das Synonym für den Kaiser schlechthin. Er wird in der Regel hinter dem Eigennamen geführt und zeigt dadurch ebenfalls seine hervorragende Bedeutung.
Die Frauen der Kaiser werden als Augusta bezeichnet.
(5) Siegertitel
Wird ein Gegner des Römischen Reiches militärisch besiegt, so wird dem Feldherrn und/oder dem verantwortlichen Kaiser ein Siegertitel verliehen, der zumeist aus der Bezeichnung des besiegten Gegners besteht. Ist ein Sieg überaus glorreich oder der Gegner besonders mächtig gewesen, so kann noch der Bestandteil Maximus hinzugefügt werden. Die Siegertitel selbst folgen dem Augustustitel.
Denkbare Siegertitel sind u.a:
Arabicus (Sieg in Arabia). Armeniacus (Sieg in Armenia), Britannicus (Sieg in Britannia), Dacicus (Sieg in Dacia), Germanicus (Sieg in Germania), Gothicus (Sieg gegen Goten), Medicus (Sieg in Media), Parthicus (Sieg in Parthia), Persicus (Sieg in Persia), Sarmaticus (Sieg gegen Sarmaten);
(6) Amtstitel
Eine Reihe von Amtstiteln kann hinter die Siegernamen gereiht werden. Den Titel Pontifex Maximus (oberster Priester) und das besagte Amt hat jeder Kaiser seit Kaiser Julian inne.
Die Verleihung der Tribuniciae Potestatis (tribunizische Amtsgewalt) wird ebenfalls im Titel mit einer Nummerierung vermerkt. Da diese Machtbefugnis zu jeder Wahlperiode automatisch erneuert wird, kommt es zur Nummerierung.
Übt ein Kaiser auch das Amt eines Magistrats aus so findet auch dies in einer Nummerierung und Nennung Erwähnung in der Titulatur.
Die Kaisertitulatur schließt in der Regel mit dem Titel Pater Patriae (Vater des Vaterlandes). Dabei handelt es sich um einen hohen Ehrentitel, den der Senat verleiht.
(7) Allgemeine Titel und Namensbestandteile
Um die Legitimität der Thronansprüche zu unterstreichen wird von einigen Kaisern ihre Herkunft im Namen festgehalten. Wie etwa die Wendung Divi Traiani Filius (Sohn des vergöttlichten Trajan).
Die gebräuchlichsten sonstigen Titel sind Pius (der Milde, der Rechtmäßige), Felix (der Glückliche) und Invictus (der Unbesiegte). Aber auch andere Eigenschaftsbegriffe finden den Weg in die Namensgebung, wie Maximus (der Große), Optimus (der Beste) und Victor (der Sieger).