• Hafenverordnung



    §1 [Geltungsbereich, Hafenverwaltung]
    (1) Diese Verordnung gilt für den gesamten Hafen von Ostia. Sie wurde von der Hafenverwaltung in Ostia erstellt.
    (2) Die Hafenverwaltung liegt bei dem amtierenden Praefectus Portuensis der Provinz Italia. Wenn diese Stelle unbesetzt ist, geht sie auf die Stadtverwaltung der Stadt Ostia über.



    §2 [Einlaufen]
    Im Hafen können maximal 200 Schiffe einlaufen. Nicht einlaufen dürfen Schiffe, die


    1. in ihren Abmessungen zu groß für den Hafen sind.
    2. zu sinken drohen.
    3. brennen.
    4. mit einer schwer ansteckenden Krankheit beladen sind.
    5. ein Hafenverbot von der Hafenverwaltung erhalten haben.



    §3 [Liegeplätze, Zuweisung von Liegeplätzen]
    (1) Der Hafen besitzt 10 Liegeplätze.
    (2) Auf Verlangen der Hafenverwaltung sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung gewechselt werden.



    §4 [Betreten eines Schiffes]
    Der Hafenverwaltung muss jederzeit gestattet sein, Schiffe ungehindert zu betreten, zu besichtigen und zu durchsuchen.



    §5 [Aufenthaltsbeschränkung]
    Die Hafenverwaltung kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines oder mehrerer Schiffe anordnen.



    §6 [Hafenverbot]
    Ein Verbot zum Einlaufen eines Schiffes kann die Hafenverwaltung aussprechen, wenn gegen die Hafenverordnung verstoßen wurde oder die Sicherheit des Hafens oder der Stadt Ostia gefährdet ist.



    §7 [Sperrung des Hafens]
    Die Hafenverwaltung behält sich das Recht vor, den Hafen jederzeit schließen zu lassen.



    §8 [Inkrafttreten]
    Die Hafenverordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.




    http://mitglied.lycos.de/fcsauftirol/hpbimg/Siegel-Ostia.gif gez. Die Hafenverwaltung


  • Verordnung zum Schutz der Civitas Ostia und der Res Publica Romana


    Alle Schiffe müssen bei Anlaufen oder Verlassen des Hafens mit Angabe des Herkunft- oder Bestimmungsortes sowie der mitgeführten Fracht bei der Hafenverwaltung an- und abgemeldet werden.


    Das Dekret tritt ab dem Tag seiner Verkündung in Kraft.


    gez. die Hafenverwaltung


  • Hafenordnung der Stadt Ostia


    §1 [Hafen und Verwaltung]
    (1) Die Hafenverordnung ist Reglemant für sämtliche Aktivitäten an Ostias Kaien. Sie erfährt ihre Umsetzung durch die Hafenverwaltung und deren Kontrollorgane (Vexillatio Ostiensis).
    (2) Die Hafenverwaltung untersteht einem oder mehreren Magistraten der Stadtverwaltung. In Angelegenheiten der Getreideversorgung der Stadt Rom untersteht sie außerdem dem Procurator Annonae.



    §2 [Kapazität und Anlegesperre]
    Der Hafen bietet Anlegeplätze für maximal zweihundert Schiffe. Schiffe,


    1. die zu groß zum Einlaufen sind,
    2. die zu sinken drohen,
    3. die Feuer gefangen haben,
    4. deren Mannschaft oder Passagiere mit einer schwer ansteckenden Krankheit infiziert sind, oder
    5. die ein Hafenverbot gem. §6 von der Hafenverwaltung erhalten haben,


    dürfen nicht in den Hafen einlaufen.



    §3 [Liegeplätze]
    (1) Der Hafen besitzt 10 Liegeplätze.
    (2) Auf Verlangen der Hafenverwaltung sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenverwaltung gewechselt werden.



    §4 [Betreten eines Schiffes]
    Die Hafenverwaltung hat das Recht, Schiffe jederzeit ungehindert zu betreten, zu besichtigen und zu durchsuchen.



    §5 [Liegegebühr und Aufenthaltsbeschränkung]
    (1) Die Liegegebühr betrifft alle Schiffe, die in einem Hafen von Ostia anlegen und nicht dem Princeps unterstehen oder im Besitz von Händlern der Socii Mercatorum Aurei sind.
    (2) Kostenfreiheit wird für die ersten 10 Liegetage gewährt. Für jeden weiteren Tag wird eine Tagesgebühr in Höhe von 18 Sesterzen fällig.
    (3) Zu entrichten ist die Summe aller Tagesgebühren an die Hafenverwaltung bei Auslaufen des Schiffes bzw. nach Aufforderung der Hafenverwaltung am Ende eines Monats.
    (4) Die Hafenverwaltung kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines oder mehrerer Schiffe anordnen.



    §6 [Strafen und Sicherheit]
    (1) Bei Zuwiderhandeln eines Kapitäns oder seiner Mannschaft gegen die Hafenverordnung kann die Hafenverwaltung


    1. Strafgebühren nach eigenem Ermessen,
    2. Auslaufsperre des betroffenen Schiffes, oder
    3. ein Hafenverbot gegen genannten Kapitän


    als Strafen verhängen.
    (2) Ein Hafenverbot kann auch gegen Schiffe verhängt werden, die eine oder mehrere Nummern aus §2 Hafenverordnung erfüllen und damit die Sicherheit des Hafens gefährden.



    §7 [Sperrung des Hafens]
    Die Hafenverwaltung behält sich das Recht vor, den Hafen jederzeit schließen zu lassen.



    §8 [Inkrafttreten]
    Die Hafenverordnung tritt ab dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.



    Im Namen der Curia Ostiensis:



    MARCUS IULIUS DIVES

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