• § 24 Anzeige
    (1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
    (2) In allen anderen Fällen kann die Anzeige bei den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.



    Zitat

    Ein entsprechender Scriba nimmt hier die Anzeigen gemäß §24 entgegen

  • Tiberius kam zu dem Officium für die Anzeigenerstattung, grüßte den dort arbeitenden Scriba und überreichte ihm ein Papier:


    Anzeige


    Hiermit wird Anzeige gegen Titus Aurelius Cicero gemäß Cod Iur § 24 Abs. 2 erstattet.


    Titus Aurelius Cicero ist im Besitz eines Schusters, eines Betriebes, den er nach Lex Merc § 3 Abs. 5 nicht besitzen dürfte.


    Die Anzeige wird erstattet im Namen der Socii Mercatorum Aurei von Lucius Octavius Detritus, vertreten durch Tiberius Caecilius Metellus.


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    Dazu legte er noch einen kleinen Lederbeutel.


    "Und hier sind die notwendigen 500 Sesterzen Prozessgebühr."


    Sim-Off:

    Auf welches Konto soll das Geld überwiesen werden?

  • Das Gericht bestätigt den Eingang der Anzeige
    PRIDIE NON MAI DCCCLVII A.U.C. (6.5.2007/104 n.Chr.)


    Anzeiger: Lucius Octavius Detritus


    Angezeigter: Titus Aurelius Cicero


    Zitat

    Hiermit wird Anzeige gegen Titus Aurelius Cicero gemäß Cod Iur § 24 Abs. 2 erstattet.


    Titus Aurelius Cicero ist im Besitz eines Schusters, eines Betriebes, den er nach Lex Merc § 3 Abs. 5 nicht besitzen dürfte.


    Die Anzeige wird erstattet im Namen der Socii Mercatorum Aurei von Lucius Octavius Detritus, vertreten durch Tiberius Caecilius Metellus.


    Das Gericht hat die Ermittlung zur Feststellung der Anzeigeschrift, sowie der Rechtmäßigkeit dieser aufgenommen. Bei Bedarf wird ein Advocatus Imperialis hinzugezogen, um das Imperium im Recht zu vertreten.


  • Beschluss des Gerichts
    PRIDIE NON MAI DCCCLVII A.U.C. (6.5.2007/104 n.Chr.)


    Anzeiger: Lucius Octavius Detritus


    Angezeigter: Titus Aurelius Cicero


    Anzeige vom PRIDIE NON MAI DCCCLVII A.U.C. (6.5.2007/104 n.Chr.)


    Zitat

    Hiermit wird Anzeige gegen Titus Aurelius Cicero gemäß Cod Iur § 24 Abs. 2 erstattet.


    Titus Aurelius Cicero ist im Besitz eines Schusters, eines Betriebes, den er nach Lex Merc § 3 Abs. 5 nicht besitzen dürfte.


    Die Anzeige wird erstattet im Namen der Socii Mercatorum Aurei von Lucius Octavius Detritus, vertreten durch Tiberius Caecilius Metellus.


    Nach Prüfung des Sachverhalts wird der Anzeige stattgegeben.


  • Tiberius kam zu dem Officium der für Anzeigen zuständigen Abteilung und legte ein Schreiben vor. Dazu zählte er die notwendigen Gebühren ab und legte sie dazu.


    Anzeige


    Hiermit wird Anzeige gegen Tiberius Flavius Quirinalis gemäß Cod Iur § 24 Abs. 2 erstattet.


    Tiberius Flavius Quirinalis ist im Besitz einer Schmiede, eines Betriebes, den er nach Lex Merc § 3 Abs. 5 nicht besitzen dürfte.


    Die Anzeige wird erstattet von Tiberius Caecilius Metellus.


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    "Salve, Tiberius Caecilius Metellus mein Name. Ich möchte Anzeige erstatten."

  • Ad
    Praetor Urbanus
    Basilica Ulpia
    Roma



    Advocatus M' Tiberius Durus Augur Praetori Urbani s.d.


    Hiermit reiche ich, Manius Tiberius Durus, in Vertretung des Senators Quintus Tiberius Vitamalacus, gemäß Cod Iur § 25 (2) eine Anfechtungsklage gegen das Edictum Praefectus Urbi ANTE DIEM XVI KAL SEP DCCCLVII A.U.C. (17.8.2007/104 n.Chr.) ein.


    Der benannte Betrieb "Lignarius Hispania Carthagae Nova Q.Tiberius Vitamalacus" entspricht als landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Holzwirtschaft als zielgerichtete Erzeugen eines pflanzlichen Produktes, nämlich des Holzes, den Bestimmungen von § 3 (5) Lex Mercatus entspricht.


    Aus diesem Grund bitte ich um Prüfung des Sachverhalts und Aufnahme eines Verfahrens.



    Vale
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  • Zitat

    Original von Tiberius Caecilius Metellus
    "Salve, Tiberius Caecilius Metellus mein Name. Ich möchte Anzeige erstatten."


    Vor ihm stand ein freundlicher Mann mit rundem Bauch und ebenso rundem Kopf und betrachtete das Schriftstück. "Eine Anzeige? Was haben wir denn da? Ah, Lex Mercatus. Ja, sehr beliebt derzeit. Der Praefectus Urbi hat es vorgemacht, jetzt machen alle mit. Du hast 500 Sesterze dabei? Ah, ich sehe schon, du hast sie. Machst das nicht zum ersten Mal, was? Gutgut, dann leiten wir das mal weiter."


    Leise die nötigen Schlagworte 'Praetor Urbanus', 'Iudicium Minor' und noch ein paar andere Begriffe vor sich hin trällernd, transportierte er das Schreiben auf den nächsten Stapel. Dann kam er zurück. "Du bekommst Post, wenn es soweit ist. Und wenn der Praetor keine Lust hast, dann auch."

  • Zitat

    Original von Manius Tiberius Durus
    ...


    "Ja, was haben wir denn da?" plapperte der rundliche Schreiber, als er das nächste Dokument in den Händen hielt. "Achwas, schon wieder Lex Mercatus. Ein Widerspruch diesmal. Um Holz geht's. Also wenn man mich fragen würde... aber mich fragt keiner, also lassen wir das. Aber dem Praetor legen wir gleich diesen hübschen Kommentar dazu, den es dafür gibt."


    Aus dem Regal kramte er eine Schriftrolle hervor, packte sie zu dem Dokument und beförderte alles auf einen Stapel mit anderen Dokumenten. "Macht das Iudicium Minor, sollte nicht allzu lange dauern."

  • Wieder einmal kam Tiberius zum Officium und präsentierte dem dort arbeitenden Scriba ein Schreiben.


    "Salve, ich möchte eine Anzeige einreichen."


    Anzeige


    Hiermit wird Anzeige gegen Medicus Germanicus Avarus gemäß Cod Iur § 24 Abs. 2 erstattet.


    Medicus Germanicus Avarus ist im Besitz einer Bäckerei sowie eines Architekturbüros, beides Betriebe, die er nach Lex Merc § 3 Abs. 5 nicht besitzen dürfte.


    Die Anzeige wird erstattet von Tiberius Caecilius Metellus.


    [Blockierte Grafik: http://www.gwebspace.de/lordtengrion/sigmetell.png]

  • "Na sowas, du warst doch vor ein paar Tagen schon einmal hier", bemerkte der rundliche Beamte, der die Anzeigen entgegen nahm. "Warst du schon erfolgreich und versuchst es gleich wieder. Zeig' her. Tatsächlich, wieder Lex Mercatus." Er senkte seine Stimme ein wenig. "Du bist mutig, den zu verklagen. Der hat sich schon mit dem Praefectus Urbi angelegt." Dann legt er das Schreiben zu Seite. "Geld hast du auch wieder mit?"


    Sim-Off:

    Staatskasse II

  • "Och ja, schen wir mal was dabei herumkommt." antwortete Tiberius auwecihend. Seine Beweggründe musste er ja nicht jedem dahergelaufenem Scriba auf die Nase binden.


    "Geld habe ich auch wieder mit, bitte sehr."


    Mit diesen Worten legte er wie auch beim letzten mal einen kleinen Geldbeutel auf den Tisch.

  • Ein Bote erreichte die Basilica Ulpia und gab einen Brief ab.



    An den Praetor Urbanus
    Basilica Ulpia
    Roma




    Geschätzter Praetor!


    Hiermit erstatte ich, Senator Marcus Decimus Livianus, gemäß Cod Iur § 24 Strafanzeige gegen


    Senator Quintus Germanicus Sedulus


    Die Vorwürfe lauten auf


    § 81 Nötigung und Bedrohung
    (2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.


    § 84 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.


    geschehen während der Senatssitzung zur Kandidatur meiner Person um das Amt des Praetors.


    Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und Aufnahme eines Verfahrens.



    Marcus Decimus Livianus
    Senator



  • Der Scriba, der die Bearbeitung des Briefes übernahm, hatte schon für viele Praetoren gearbeitet und dirigierte die Kollegen in der Schreibstube der Basilica routiniert. "Eingang der Prozesskosten feststellen. Namen der Anwälte herausfinden, sofern nötig. Senatsprotokolle besorgen." Letzteres war zwar nur bedingt nötig, da der Praetor wohl selber in der Sitzung anwesend gewesen war, aber eine Gedächtnisstütze konnte nicht schaden.

  • Der Bote erreichte die Basilica Ulpia und gab ein Pergament ab.



    An den Praetor Urbanus
    Basilica Ulpia
    Roma




    Geschätzter Praetor!


    Hiermit erstatte ich, Senator M. Germanicus Avarus, gemäß Cod Iur § 24 Anzeige gegen


    Senator Lucius Flavius Furianus


    Die Vorwürfe lauten auf


    § 83 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. bestraft.
    (2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann das Gericht beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.


    § 84 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.


    ...geschehen während einer Senatssitzung am ANTE DIEM XII KAL AUG DCCCLIX A.U.C.


    Ich bitte um Prüfung des Sachverhalts und Aufnahme eines Verfahrens.




    Der Überbringer legte ein Säckel mit klimpernden Münzen daneben. Es war offensichtlich, das es sich hierbei um die Prozessgebühr von fünfhundert Sesterzen handeln mußte.



    SKLAVE - GENS GERMANICA

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