Vorlesung "Cursus Iuris"

  • Ich begrüße Sie, meine Damen und Herren, zu der Vorlesung. Diese Vorlesung wird Sie – hoffentlich – dazu befähigen, im Imperium Romanum als Advocatus, Advocatus Imperialis oder als Prätor juristisch tätig zu sein, zumindest ist das Bestehen dieses Kurses die Voraussetzung für diese Tätigkeiten.


    Eine Anmeldung zu diesem Kurs ist nicht explizit notwendig. Jedoch ist die übliche Studiengebühr für den Fortgeschrittenkurs zu bezahlen, ergo ist auch das Bestehen des CRV Bedingung für die Teilnahme an diesem Kurs. Ich werde diese Vorlesung auch nur einmal halten, danach wird hoffentlich der Rector diese Vorlesung unter „Wichtig“ lassen, so daß jeder ohne lange zu suchen, nachlesen kann.


    Was müssen Sie tun, um diesen Kurs zu bestehen? Jeder von Ihnen wird von mir einen Sachverhalt bekommen, den Sie mir dann juristisch lösen und argumentieren müssen. Sie haben dafür eine Woche Zeit. Schummeln ist zwecklos, denn jeder von Ihnen bekommt einen eigenen Fall. Es kann auch sein, daß Sie bei einem eher leichteren Fall einige Wissensfragen bekommen, die sie allerdings dann beantworten können sollten.


    Was müssen Sie tun, um diesen Fall und auch jeden anderen juristischen Sachverhalt zu lösen? Ganz einfach, dieser Vorlesung gut zuhören ;). In dieser Vorlesung werden keine Fragen von Ihrer Seite erläutert und auch keine Kommentare erwünscht sein – sie werden ignoriert (simoff:gelöscht). Für Fragen und Kommentare sowohl zur Vorlesung als auch zum Kommentar werde ich ein Konversatorium abhalten.


    „Prüfungsstoff“ – wenn man so will – wird naturgemäß der Codex Iuridicialis sein, für eine richtige Lösung des Falles samt Argumentation wird es aber unerlässlich sein, auch den Kommentar zum Codex, die Vorlesung und gegebenfalls auch das Konversatorium sich anzusehen. Vielleicht werde ich aber auch einige Elemente von den anderen Codices mitreinnehmen…;)


    Den Codex Iuridicialis finden Sie in der Gerichtshalle, den Kommentar dazu bei den Dissertationen. Hier für den Allgemeinen Teil und hier für den Besonderen Teil.


    Und, ganz wichtig, wenn Ihnen etwas nicht klar ist, stellen Sie Fragen im Konversatorium. Ich als Vortragender will ja, daß Ihnen die Jurisprudenz klar wird und auch Spaß machen soll.


    Meine Vorlesung wird folgende unterschiedlich lange Teile beinhalten:


    1.Einleitung in das allgemeine Recht


    2. Einleitung in das Strafrecht


    3. Die Strafe


    4. Grundbegriffe des Strafrechts


    5. Das Fallprüfungsschema


    6. Der Handlungsbegriff


    7. Tatbestandsmerkmale


    8. Deliktsgruppen


    9. Aufbau der Versuchsprüfung, des Fahrlässigkeitsdelikts


    10. Konkurrenzen


    Am Ende der Vorlesung werde ich Ihnen verschiedene Fallprüfungsschemata, die Ihnen für die Prüfung und für Ihr zukünftiges juristisches Arbeiten von Hilfe sein sollten.


    Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Vorlesung und viel Erfolg bei der Prüfung!


    Dann gehen wir gleich in medias res.

  • Ich begrüße Sie zur ersten Vorlesungseinheit. In dieser und zumindest noch in der nächsten werden wir einen Einstieg in das Recht im allgemeinen suchen. Sie werden einige Grundbegriffe kennenlernen, die für Ihr späteres Juristendasein von großer Wichtigkeit sind.


    Wir alle sind fortwährend mit einer Vielzahl von „Vorschriften“ konfrontiert: Man soll nicht stehlen, man soll die Götter ehren, man soll nicht rülpsen und dergleichen. Wenn man der Frage nachgeht, woher diese Vorschriften kommen, so wird man auf verschiedene Quellen stoßen: die staatliche Autorität, moralische Gebote, Gebot der guten Sitten, auch religiöse Gebote. Gar nicht selten wird es nicht möglich sein, die Vorschrift auf eine bestimmte Quelle zurückzuführen: So ergibt sich zB aus staatlichen, moralischen, sittlichen und religiösen Geboten, daß man nicht stehlen darf. All jene haben aber gemeinsam, daß die Normen auf menschliches Verhalten abzielen und auch staatliche Rechtsfolgen nach sich ziehen (können). Solche Rechtsfolgen sind: staatliche Bestrafung, Verweigerung eines angestrebten Rechtserfolges (zB Ungültigkeit eines durch Täuschung des Vertragspartners erwirkten Rechtsgeschäfts), Entzug oder Erwerb von Befugnissen (zB Widerruf oder Erlangung der Gewerbeberechtigung) oder Verpflichtung zur Wiederherstellung oder Wiedergutmachung (zB Schadenersatz).


    Rechtsvorschriften wie die in den verschiedenen Codices bilden das Arbeitsmaterial des arbeitenden Juristen. Zum Zweck der wissenschaftlichen Analyse wurde ein abstraktes Modell entwickelt: die Rechtsnorm. Sehen wir uns anhand des „Mordparagraphen“ des § 73 Cod Iur diese Modell an: „Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ Angesichts einer solchen, einfach textierten Rechtsvorschrift kann man sich im Wege der Abstraktion folgendes Modell der Rechtsnorm zurechtlegen:


    Wenn A, B, C,… dann soll R


    also: Wenn die Tatbestandselemente A, B, C, … erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten.
    Mit diesen – meist generell abstrakt formulierten – „Tatbestandselementen“ wird sprachlich an bestimmte Sachverhalte angeknüpft, die von der Rechtsetzungsautorität für rechtserheblich, der Jurist sagt: relevant, erklärt werden. Unterscheiden Sie also immer: ein „Sachverhalt“ ist das historisch einmalige Ereignis (Gaius tötet Lucius in seiner Casa), der „Tatbestand“ ist Teil der Rechtsvorschrift, unter den die relevanten Sachverhaltselemente subsumiert werden sollen. Ein Tatbestand kann sich also nicht „ereignen“. Was ist also eine Subsumtion? Jede intellektuelle Tätigkeit, die darin besteht, aus einem Sachverhalt die rechtserheblichen Sachverhaltselemente herauszuheben und zu prüfen, ob die rechtserheblichen Sachverhaltselemente die gesetzlichen Tatbestandselemente erfüllen. In unserem Beispiel prüfen Sie dann also, ob Gaius den Mordparagraphen erfüllt hat oder den Totschlagsparagraphen oder ob eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang geschah etc.


    Um Sie jetzt vollends zu verwirren, gibt es aber auch noch verschiedene Arten von Rechtsnormen: Verhaltensnormen oder Primärnormen sind an die Rechtsunterworfenen adressiert (zB § 1 Lex Mercati).
    Sanktionsnormen oder Sekundärnormen sind an die zuständigen Staatsorgane adressiert (zB § 8 Lex Mercati).
    Man spricht von Ermächtigungsnormen bei jenen Bestimmungen, die zur Erlassung von Rechtsvorschriften ermächtigen (zB § 6 Cod Univ)
    Derogationsnormen sind jene Bestimmungen, die andere Rechtsvorschriften „aufheben“, zu denen kommen wir später.
    Dann gibt es noch manch andere Normen wie zB die der „Legaldefinitionen“ (zB § 3 Cod Univ), diese haben aber mit dem theoretisch geprägten Rechtsnorm-Begriff nichts zu tun.


    Ab wann ist nun eine Rechtsnorm für den Juristen relevant?


    Wurde eine Rechtsvorschrift entsprechend den für sie vorgesehenen Regeln beschlossen und entsprechend veröffentlicht, tritt sie in „rechtliche Existenz“, das heißt sie wird zum „Bestandteil der römischen Rechtsordnung“. Von einer solchen Rechtsnorm sagt man, daß sie „gilt“. Die Geltung von Rechtsnormen muß also durch Analyse der ordnungsgemäß erlassenen (kundgemachten) und nicht wieder aufgehobenen Rechtsvorschriften empirisch nachweisbar sein.


    Da aber keine Rechtsvorschrift „schlechthin“ gilt, sondern immer unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Personen bestimme Verhaltensweisen anordnet, unterscheidet man verschiedene „Geltungsbereiche“:


    Der persönliche Geltungsbereich: damit ist der Normadressat eines bestimmten Gesetzes gemeint, so ist der Codex Militaris wichtig für Militärangehörige, für Zivilisten jedoch eher weniger. Der persönliche Geltungsbereich kann etweder generell bestimmt sein („jedermann“) oder aber individuell („Herr N.N.“). Während Bescheide und Urteile stets individuelle Regeln beinhalten – also bestimmte einzelne Adressaten haben-, enthalten Gesetze und Verordnungen in der Regel generelle Normen.


    Der örtliche Geltungsbereich: Auch der örtliche Geltungsbereich bestimmt sich in erster Linie aus dem Tatbestandsbereich der Rechtsvorschriften. So kann man sagen, daß Decreta, erlassen von der hispanischen Provinzcuria nur für Hispania gilt.


    Der sachliche Geltungsbereich: Darunter verstehen wir jene Lebenssachverhalte bzw. jene menschliechen Verhaltensweisen, an die die fragliche Rechtsvorschrift tatbestandsmäßig anknüpft. So kann man sagen, daß der Codex Militaris sich nur auf die militärische Berufsausübung bezieht, nicht aber auf das private Verhalten des Miles beispielsweise im Urlaub.


    Der zeitliche Geltungsbereich: Generell ist es im Imperium so festgelegt, daß Gesetze, Decrete etc mit dem Zeitpunkt der Kundmachung a) in Geltung treten und b) verbindende Kraft erlangen. Es kann aber manchmal sein, daß die Gesetze kundgemacht werden, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Diesen zeitlichen Unterschied nennt man Legisvakanz. Manchmal kann aber auch ein Gesetz zurückwirken, dies ist bisher aber im Imperium Romanum meines Wissens nach noch nie vorgekommen, im Strafrecht ist dies überhaupt verboten, lesen Sie dazu im Codex Iuridicialis § 44.


    Das reicht für heute. Nächstes Mal sprechen wir über die Novellen, Derogationen und dergleichen.

  • Ich begrüße Sie wieder zur Vorlesung. Letztes Mal haben wir festgestellt, was Rechtsnormen sind und wie sie generell entstehen. Doch dabei bleibt es nicht, denn die Rechtsnormen können sich ändern oder werden aufgehoben mittels einer Novellierung oder der Derogation.


    Was ist eine Novelle? Grundsätzlich kann jene Rechtsetzungsautorität, die eine Rechtsvorschrift erlassen darf, eine so erlassene Vorschrift auch jederzeit ändern. Durch Novellen kann die sprachliche Fassung einzelner Formulierungen geändert, alte Bestimmungen aufgehoben und neue eingefügt werden. Dementsprechend „metasprachlich“ lesen sich Novellierungen (§ 12 lautet wie folgt: „…“, in § 27 wird folgender Absatz eingefügt: „…“ etc.). Ab dem Inkrafttreten jener Rechtsvorschrift, die die Novelle anordnet, gilt die geänderte Rechtsvorschrift in der geänderten Fassung, zitiert wird diese dann zB wie folgt: „Der Cod Univ idF der Novelle DCCCLIV“.
    Der neue Codex Iuridicialis ist zwar auch eine Novelle, jedoch wurde der alte Cod Iur so umfassend geändert, daß es zweckmäßiger erschien, ihn gleich im Sinne eines „normalen“ Gesetzes zu verfassen.


    Kommen wir nun zum interessanten Teil der Derogation. Mit dieser wird das Ende der Geltung und/oder Verbindlichkeit einer Rechtsvorschrift angeordnet. Ebenso wie bei der Novellierung gilt auch hier, daß die Rechtssetzungsautorität nur mittels Rechtsvorschriften über Geltung und Verbindlichkeit von Rechtsvorschriften disponieren kann. Wir unterscheiden folgende Varianten der Derogation:
    Formelle Derogation: Eine Rechtsvorschrift enthält die Anordnung, daß eine bestimmte, namentlich genannte Rechtsvorschrift außer Kraft treten soll (zB „§ 13 Cod Mil wird hiermit aufgehoben.“)
    Materielle Derogation: Eine Rechtsvorschrift enthält die Anordnung, daß bestimmte - nicht namentlich genannte – mit ihr unvereinbare Rechtsvorschriften außer Kraft treten sollen. Damit ist der Interpret aufgerufen, zu ermitteln, was aufgehoben wurde und was in Geltung geblieben ist.
    Derogation kann aber auch dann eintreten, wenn eine Rechtsvorschrift keine solche „Derogationsklausel“ enthält, da der Rechtsordnung der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ (das spätere Gesetz derogiert dem früheren) zu Grunde liegt. Dabei gilt: a) In dem Umfang, in dem b) dieselbe Rechtssetzungsautorität c) denselben Sachverhalt neu (anders) regelt, treten frühere Regelungen außer Kraft, sofern nichts gegen die Annahme spricht, daß d) eine Derogation „gesollt“ ist.
    Weiters gibt es noch den Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ (das spezielle Gesetz derogiert dem allgemeinen), dieser ist relativ selten, dennoch sei ein Beispiel angeführt: Gemäß § 56 Cod Iur ist klar geregelt, welche Behörden bei welchen Straftaten die Ermittlungen aufnehmen dürfen. So würde bei Brandstiftung, da mit 3 bis 6 Monaten geahndet und daher ein Verbrechen, die Cohortes Urbanae die Ermittlungen aufnehmen. Ein Blick jedoch in die Lex Vigilum § 1 Abs 4 zeigt uns aber, daß in diesem speziellen Fall die Vigiles für Brandstiftungsfälle zuständig sind, also derogiert das spezielle Gesetz, nämlich dieser § 1 Abs 4 Lex Vigilum, dem allgemeinen Gesetz, in dem Fall den Codex Iuridicialis.


    Sie finden dies alles kompliziert? Das ist es auch, zumindest am Anfang. Doch Sie werden sehen, mit ein wenig Hinsetzen und überlegen werden sie das alles bald verstehen.


    Doch warum so kompliziert? Sehen Sie, eine entwickelte Rechtsordnung besteht nicht nur aus einem beziehungslosen Nebeneinander von Rechtsvorschriften. Die von derselben Rechtsetzungsautorität erlassenen Vorschriften bilden zwar kein geschlossenes System im logischen Sinn, sie sind aber doch in vielfältiger Weise vernetzt und grundsätzlich vom Postulat der Widerspruchsfreiheit getragen. Dementsprechend ist die harmonisierende Auslegung im Wege der systematischen Interpretation eine der wichtigsten Aufgaben praktischer Rechtsanwendung. Das bedeutet also, daß nicht nur innerhalb eines Gesetzes Verweisungen möglich sind, sondern auch zwischen verschiedenen Gesetzen.


    Bevor wir nun endlich zur Interpretation kommen, lassen Sie mich noch folgenden Unterschied zwischen materiellem und formellen Recht erklären: Als materielles Recht sind jene Rechtsvorschriften zu bezeichnen, die Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen regeln uoder die Entscheidungen von staatlichen Organen inhaltlich determinieren. Zum Beispiel regelt der Besondere Teil des Codex Iuridicialis, welche gerichtlichen Strafen bei bestimmten Delikten verhängt werden sollen.
    Das formelle Recht tritt als dienendes Recht zum materiellen Recht hinzu, da es der Rechsverwirklichung dient. Man kann das formelle Recht weiter in das Organisationsrecht und in das Verfahrensrecht unterteilen. Das Organisationsrecht regelt die Einrichtung und die allgemeine Aufgabenstellung der einzelnen Staatsorgane, wie im Codex Universalis die §§ 51 bis 56 betreffend der Ämter des Cursus Honorum. Das Verfahrensrecht oder Prozessrecht regelt den förmlichen Ablauf der Entscheidungsverfahren, wie die Prozeßordnung im Codex Iuridicialis.


    So nun werde ich Ihnen endlich die Methoden der Interpretation erklären.


    Der Rechtsanwendung bietet sich das objektive Recht kaum „gebrauchsfertig“ an, Sie in ihrer Funktion als Prätor oder Advocatus müssen als erstes das anwendbare Recht „finden“, das wird Ihnen niemand abnehmen können. In einer zweiten Phase gilt es, dieses Rechtsmaterial im Hinblick auf eine konkrete Rechtslage verstehend zu deuten, also zu interpretieren. Sie sollen aber nicht das Blaue vom Himmel in das Recht hineindeuten, das Ziel einer juristisch korrekten Interpretation kann nur sein, das Gesollte und damit den Willen des rechtssetzenden Organs zu ermitteln. Bedenken Sie diesen letzten Satz immer! Auch wenn etwas anderes Ihnen gerechter vorkommt.


    Bestimmte Interpretationsmethoden können Ihnen bei Ihrer Arbeit helfen:
    1. Wortinterpretation: Bei bestimmten Begriffen wird es notwendig sein, den Inhalt und Umfang dieses Begriffes zu ermitteln (zB was bedeutet „allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung“ in § 74 Cod Iur?). Manchmal reichen Wörterbücher, manchmal herausgegebene Kommentare zu einzelnen Gesetzen, manchmal sind aber auch umfangreichere Ermittlungen notwendig. Wesentliche Bedeutung haben auch die Legaldefinitionen, die gerade dann maßgeblich sind, wenn sie vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen.
    2. Logisch-grammatikalische Interpretation: Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber Rechtsvorschriften entsprechend den Regeln der Grammatik und Logik abfasst, daher muß er auch daran gemessen werden.
    3. Systematische Interpretation: Wir haben bereits festgestellt, daß man bisweilen mehrere systematisch zusammenhängende Vorschriften gemeinsam lesen muß, um die damit zum Ausdruck gebrachte Rechtsnorm erkennen zu können. Weiters habe ich vorhin vom Postulat der Widerspruchsfreiheit gesprochen. Die systematische Interpretation verbietet dahingehend jede „isolierte“ Anwendung von Rechtsvorschriften, weiters darf auch nicht übersehen werden, daß man aus der Vielzahl der speziellen Rechtsvorschriften oft induktiv allgemeine Grundsätze ableiten kann, die als solche wieder deduktiv bei der Auslegung von nicht eindeutig geregelten Rechtsvorschriften bedeutsam sein können.
    4. Historische Interpretation: sie ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zunächst kann der Vergleich mit der früheren Rechtslage zu einem besseren Verständnis des jetzigen Rechts führen. Andererseits gehen den Gesetzen meist ausführliche und begründete Vorentwürfe voran, die den Sinn einer Regelung erläutern könnten. Wenn es also möglich ist, versuchen Sie, diese Vorentwürfe zu bekommen und zu nutzen.
    5. Teleologische Interpretation: Hier gilt es, den Sinn und Zweck von Regelungen herauszuarbeiten. Diese Interpretationsart ist am schwierigsten, weil die Zweckvorstellungen des Interpreten oft nicht mit dem des normsetzenden Organs übereinstimmen, und daher die Gefahr besteht, daß der Interpret sozusagen „rechtsschöpferisch“ tätig wird. Seien Sie sich also immer des Unterschiedes bewußt! Verwenden Sie also die teleologische immer zusammen mit der historischen und der systematischen Interpretation.


    Dies reicht für heute. Nächstes Mal gehts weiter mit der Interpretation und wir lernen die Möglichkeiten der Analogie und des Ermessens kennen.

  • Ich begrüße Sie wieder zur Vorlesung. Letztes Mal haben wir uns zum Schluß mit der Interpretation beschäftigt und die verschiedenen Arten der Interpretation uns angesehen.


    Innerhalb dieser 5 Arten gibt es keinen Vorrang einer bestimmten Methode. Weisen die einzelnen Ergebnisse aber in unterschiedliche Richtungen, so ist zu prüfen, für welches Auslegungsergebnis die überwiegenden Argumente sprechen.
    Schließlich möchte ich Sie noch auf eine begriffliche Unterscheidung hinweisen: Aus Anlass eines Rechtsstreits kann es sein, daß der Gesetzgeber – welcher auch immer – eine Interpretation tätigt. Nehmen wir folgende Situation an: der Gesetzgeber erklärt den Begriff „fremd“ in einem neuen Absatz irgendeines Paragraphen des Codex Iuridicialis. Es hat sich unter Juristen eingebürgert, eine solche Situation als „authentische Interpretation“ zu bezeichnen, da nur jenes Organ eine Rechtsvorschrift „authentisch“ interpretieren kann, das die interpretierte Rechtsvorschrift selbst erlassen hat. Genau genommen handelt es sich aber nicht um eine „Interpretation“, dh um einen RechtsERKENNTNISakt, sondern um einen RechtsSETZUNGSakt: der Gesetzgeber hat ein bestehendes Gesetz novelliert, er bringt damit zum Ausdruck, daß er eine von ihm erlassene Rechtsvorschrift schon immer in einem bestimmten Sinn verstanden wissen wollte.


    Wenn Sie nun das alles durchgearbeitet haben, jedes Gesetz drei- oder noch öfter durchgelesen haben, halten Sie nun Ihr Interpretationsergebnis in der Hand. Aber: Häufig wird Juristen vorgehalten, daß sie mit Auslegungstricks jenes Ergebnis „herbeiinterpretieren“, das sie haben wollen (allerdings ist es legitim, als Advocatus Argumente für einen bestimmten Rechtsstandpunkt zu entwickeln). Schließlich steht es nicht im Belieben des Interpreten, ob er – konfrontiert mit einer gesetzlichen Aufzählung – a) den Umkehrschluß oder e-contrario-Schluß ziehen soll, daß daher alles nicht ausdrücklich Genannte nicht erfasst sein soll oder b) im Wege der Analogie schließen soll, daß daher auch alle gleichartigen Sachverhalte erfasst sein sollen. Vielmehr muß es sich als Ergebnis der vorher genannten Interpretationsmethoden erweisen, ob die Tatbestandsumschreibung eine abschließende sein soll, die den e-contrario-Schluß gebietet (im Besonderen Teil des Codex Iuridicialis können Sie davon ausgehen), oder ob der Tatbestand bewußt offen formuliert wurde, sodaß auch alle gleichartigen Fälle analog zu behandeln sind. Genau der letzte Halbsatz bringt mich zu einem weiteren wichtigen Punkt in meiner Vorlesung, nämlich: Die Regelungslücken und die Analogie sowie das Ermessen.


    Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Jurist werden Ihnen in den Gesetzen viele Lücken auffallen, tatsächlich kann niemand ein Gesetz schaffen, das vollkommen frei von Lücken ist. Das liegt zum einen daran, daß jedes Gesetz, jede Norm, so allgemein wie möglich formuliert werden muß, um soviele Sachverhalte wie möglich damit abzudecken, zum anderen daran, daß der Gesetzgeber einen bestimmten Sachverhalt, der regelungsbedürftig wäre, nicht vorhersehen konnte. Genau das ist eine sogenannte „echte Lücke“, die im Wege der Analogie geschlossen werden darf. Kommt man hingegen im Wege der Interpretation zu dem Ergebnis, daß eine Unvollständigkeit nicht planwidrig ist, daß es sich nicht um ein Versehen des Rechtssetzers handelt, so liegt auch keine Lücke vor und man darf sie nicht unter Anwendung der Analogie schließen.


    Es gibt mehrere Arten der Analogie: Die Gesetzesanalogie orientiert sich an Regelungen desselben Gesetzes (also innerhalb zB der Lex Mercati), die Rechtsanalogie an Regelungen artverwandter Gesetze (Beispiel: Vergleich zwischen Codex Militaris und Lex Vigilum), die Rechtsgrundsatzanalogie an der gesamten Rechtsordnung. Es ist wohl naheliegend, daß der Interpret die Rechtsgrundsatzanalogie nur subsidiär anwendet, da sie überaus schwierig ist und umfassende Rechtskenntnisse voraussetzt.


    Manchmal ist eine Behörde befugt, nach „Ermessen“ vorzugehen. Was bedeutet das? Meist muß die Behörde so vorgehen, wenn – und nur wenn – im Gesetz nicht alle entscheidungserheblichen Umstände explizit und detailiert aufgeführt sind, meist dann, wenn dies legistisch auch nicht möglich wäre. Die Behörde hat aber in einem solchen Fall auch kein „Wahlrecht“, sondern muß im Sinne des Gesetzes vorgehen. Am besten kann ich Ihnen das wohl so verdeutlichen: Im Codex Iuridicialis sind zu den Straftatbeständen verschiedene Strafrahmen festgelegt. Wird nun der Angeklagte schuldig gesprochen, sagen wir wegen § 78 Fahrlässige Körperverletzung, ist es gegen den Sinn des Gesetzgebers, wenn der Angeklagte das höchste Strafmaß zugesprochen bekommt, wenn er dem Opfer nur eine leichte Blessur angetan hat. Jedoch ist es unzulässig darüber zu streiten, ob der Angeklagte 9 oder 10 Tage Haft bekommen soll. Bewahren Sie also immer das Augenmaß!


    Dieses Beispiel bringt mich zur richterlichen Praxis. Das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörden sprechen für den individuell-konkreten Fall verbindlich aus, was „rechtens“ ist. Eine solche Entscheidung schafft nur für die Behörde und für die Parteien – und damit meine ich nicht die Factiones – verbindliches Recht, man nennt dies ius facit inter partes. Sie haben daher für Dritte nie die „Kraft eines Gesetzes“, sind also nicht als „Rechtsquellen“ anzusehen. Dennoch muß die Rechtsprechung der Höchstgerichte und der ständige Verwaltungsbrauch beachtet werden. Warum dies? Wenn ein Richter oder eine Behörde in einem Fall, der einem andern gleich oder ähnlich gelagert ist, plötzlich anders entscheidet, ohne bessere Gründe für sein Vorgehen angeben zu können, ist dies möglicherweise Willkür. In einem solchen Fall wird vielleicht wegen Rechtsbeugung oder Amtsmißbrauch zu ermitteln sein.


    Zum Schluß des einführenden Teils in das allgemeine Recht möchte ich nur noch kurz über die verschiedenen Mängel sprechen, die ein Rechtsakt betreffen kann.
    Hat das falsche Organ entschieden, so liegt ein „Zuständigkeitsmangel“ vor und der Rechtsmittelbefugte wird die „Unzuständigkeit des Organs“ rügen (zB wenn ein Iudicium Minor über einen Fall von Hochverrat entscheidet).
    Wurden gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen, so liegt ein „Verfahrensmangel“ vor und wird das Rechtsmittel die Verfahrensfehlerhaftigkeit rügen, zB wenn der Advocatus nicht in alle Beweismittel des Gerichts einsehen durfte.
    Ist die Entscheidung inhaltlich unrichtig, liegt eine materielle Rechtswidrigkeit vor und wird die „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ gerügt werden, zB wenn aufgrund eines Gesetzes entschieden wurde, das bereits zur Zeit der Tatbegehung außer Kraft war.
    Jedoch kann es auch Fälle geben, in dem ein Rechtsakt gar nicht bekämpft werden kann, weil er gar nicht in rechtliche Existenz getreten ist, solche Akte gelten dann als „absolut nichtig“. Das sind zB „Urteile“ mit Arreststrafen, die ein Kleinkind verhängt, oder „Bescheide“, die nicht von einer Verwaltungsbehörde erlassen werden. Solche sogenannten „Mindestvoraussetzungen eines Rechtsakts“ müssen für jeden Rechtsakt gesondert aufgezählt werden bzw. auch ausjudiziert werden.

    Hiermit schließe ich die Einführung in das allgemeine Recht. Das nächste Mal werden wir uns zum ersten Mal detailierter mit dem spannenden Bereich des Strafrechts beschäftigen. :)

  • Ich begrüße Sie wieder zur Vorlesung. Nachdem ich Ihnen in den letzten Einheiten einen äußerst groben allgemeinen Einstieg in das Recht versucht habe beizubringen, werden wir heute einen Einstieg in das Strafrecht suchen. Im Anschluß daran werd ich einen Exkurs über die Strafe an sich halten. Gut, dann beginnen wir.


    Der Rechtsordnung liegt wie in jedem Normensystem eine Wertordnung zugrunde. Bestimmte Werte sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Die Rechtsordnung stellt sie darum unter ihren Schutz und reagiert auf Verletzungen mit staatlich organisiertem Zwang. Die rechtlich geschützten Werte in unserer Gesellschaft heißen Rechtsgüter. Der Begriff ist nicht auf das Strafrecht beschränkt, denn auch die anderen Rechtsgebiete schützen Werte. Normalerweise begnügt sich die Rechtsordnung damit, daß sie anordnet, den von ihr gewünschten - der Jurist spricht von "gesollten" - Zustand nöigenfalls mit staatlicher Gewalt herzustellen, die sogenannte Exekution. Manche Rechtsgüter sind jedoch für den Einzelnen und für die Gemeinschaft in solchem Maße bedeutsam, daß die Rechtsordnung bestimmte Angriffe auf sie zusätzlich mit Strafe bedroht: Sie droht dem - potentiellen - Angreifer neben der Exekution für den Fall eines Fehlverhaltens eine direkte Sanktion gegen seine Person an.


    Strafrechtlich geschützte Güter sind zB das Leben eines Menschen, sein Eigentum, seine persönliche Freiheit, man nennt diese Rechtsgüter des Einzelnen. Aber auch zB das Funktionieren der staatlichen Rechtspflege ist ein Rechtsgut - solche nennt man Rechtsgüter der Allgemeinheit. Nach Rechtsgütern ist der Besondere Teil unseres Codex Iuridicialis gegliedert gegliedert, das jeweils geschützte Rechtsgut ist der Angelpunkt für die teleologische Interpretation einer Strafnorm.


    Rechtsgüterschutz durch Strafrecht ist also nicht der Normal-, sondern eher der Ausnahmefall: Geschützt werden nur bestimmte Rechtsgüter, bei denen die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des Angriffes im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft den Tadel durch öffentliche Strafe erfordert wird. Welche Angriffe strafrechtliche Folgen auslösen, entscheidet der Gesetzgeber: Strafbar ist ein Verhalten dann, wenn ein entsprechender Straftatbestandbestand im Gesetz besteht, der das Verhalten als eine Straftat definiert, lesen sie dazu § 44 Cod Iur.


    Strafrecht ist also Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf menschliches Verhalten: Die Strafnormen sollen die Menschen von Handlungen abhalten, die fremde Rechtsgter schädigen, und sie sollen die Menschen zu einem rechtskonformen Verhalten bestimmen. Im weitesten Sinn zählen zum Strafrecht alle Normen, die regeln unter welchen Voraussetzungen - materielles Strafrecht - und in welchem Verfahren - Strafprozessrecht - über einen Menschen die Rechtsfolge Strafe zu verhängen und zu vollziehen ist.


    Das materielle Strafrecht teilt man in den Allgemeinen Teil - §§ 44 bis 63 Cod Iur - und den Besonderen Teil - §§ 64 bis eigentlich Ende nie, aber wir haben bis 116. Der Strafprozessteil umfasst die §§ 1 bis 43.


    5 Minuten Pause.

  • So, die 5 Minuten Pause sind vorbei. Wir beschäftigen uns heute noch ein wenig mit der Strafe und ihrem Zweck.


    Was bedeutet Strafe? Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.


    Die Schuld ist nicht nur Voraussetzung („aufgrund“), sondern zugleich auch die Grenze („nach Maßgabe“) der Strafe. Das Maß der Strafe darf daher nicht das Maß der Schuld nicht übersteigen, wenngleich es auch schwierig ist, im Einzelfall das Maß der Schuld zu bestimmen.


    Was bezwecken wir nun mit der Strafe? Die Gedanken der Vergeltung, der Generalprävention und der Spezialprävention stehen im Vordergrund.
    Mit der Vergeltung wollen wir, daß jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind.
    Generalprävention bedeutet die erzieherische Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit: Strafen werden angedroht und verhängt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
    Mit der Spezialprävention versuchen wir zu erreichen, daß der bestrafte Täter individuell davon abgehalten wird, weitere strafbare Handlungen zu begehen, sondern daß der Täter nun rechtstreues Verhalten an den Tag legt.


    Es steht außer Frage, daß alle drei Gedanken in der Praxis bei einem Schuldspruch verwirklicht werden, jedoch überwiegt häufig einer dieser Strafzwecke und drängt die anderen zurück. Eine ausführliche Diskussion darüber ist aber in unserer Vorlesung nicht sinnvoll.


    Von dem Zweck der Strafe sind ihre Wirkungen zu unterscheiden:
    Zunächst können wir eine Tadelswirkung erkennen. Jede von einem Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung verhängte Strafe enthält ein sozialethisches Unwerturteil über den Täter.
    Davon zu unterscheiden ist die Übelswirkung, denn gleichzeitig werden dem Täter mit der Strafe bestimmte Rechtseinbußen auferlegt. Sie betreffen im wesentlichen die Freiheit (Freiheitsstrafe) und das Vermögen des Täters (Geldstrafe), in besonders verwerflichen Fällen auch das Leben (Todesstrafe). Doch darüber hinaus wird auch das soziale Ansehen des Täters und seiner Familie sowie seine wirtschaftliche Existenz und sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt.


    So, meine Damen und Herren. Das wars für heute. Nächste Woche werde ich Ihnen die Grundbegriffe des Strafrechts näherbringen.

  • Ich begrüße Sie heute wieder zu meiner Vorlesung. Heute werden wir uns den Grundbegriffen des Strafrechts widmen. Es ist unabkömmlich, daß Sie diese Grundbegriffe beherrschen, aber zumindest die Unterschiede kennen.


    Zuallererst beschäftigen wir uns mit dem Tatbestand. Was ist das? Ein Tatbestand ist die gesetzliche Beschreibung enes strafrechtlich verbotenen Verhaltens. Tatbestandsmerkmale sind alle Merkmale, aus denen sich der Tatbestand eines Dielikts zusammensetzt. Ein Verhalten, das sämtliche Tatbestandsmerkmale eines Delikts erfüllt, nennt man tatbestandsmäßig.


    Ein Delikt ist eine strafbare Handlung, die gesetzliche Besschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens, einschließlich der Strafdrohung. Merken Sie sich als Kurzformel:
    Delikt = Tatbestand + Strafdrohung
    Nach der Höhe der Strafdrohung werden die Delikte in Schwerverbrechen, Verbrechen und Vergehen eingeteilt, dazu lesen Sie bitte § 56 Cod Iur.


    Was wird eigentlich mit der Strafdrohung geschützt? Der Jurist sagt zu diesen Rechtsgüter, das sind also strafrechtlich geschützte Werte, Einrichtungen und Zustände, die für das geordnete menschliche Zusammenleben unentbehrlich sind. Das Rechtsgut bezeichnet den hinter einem Delikt stehenden ideellen Wert. Man unterscheidet Individualrechtsgüter und Universalrechtsgüter. Individualrechtsgüter sind etwa Leben, Freiheit, sexuelle und körperliche Integrität, Ehre, Vermögen, Eigentum. Universalrechtsgüter, also Rechtsgüter der Allgemeinheit, sind etwa Rechtspflege, Unkäuflichkeit von Beamten und so weiter.
    Rechtsgut und Tatobjekt dürfen nicht miteinander verwechselt oder gar identifiziert werden. Während Rechtsgut den hinter einem bestimmten Delikt stehenden ideellen Wert bezeichnet, ist Tatobjekt = Angriffsobjekt = Deliktsobjekt = Handlungsobjekt der Gegenstand, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut in concreto auswirkt. Beispiel Rechtsgut des Mordes ist das Leben, Tatobjekt jede Person.


    Ich habe vorher bereits kurz angerissen, daß die Aufgabe des Strafrechts im Schutz von Rechtsgütern besteht. Die strafrechtlichen Delikte bilden eine Art von „Rechtsgüterkatalog“. Man kann daraus ersehen, welche Werte, Einrichtungen und Zustände des geordneten menschlichen Zusammenlebens zu den vom Codex Iuridicialis als schutzwürdig angesehenen Rechtsgütern zählen. Das Rechtsgut bildet aber nicht nur die Grundlage für den Deliktskatalog des Codex Iuridicialis, sondern ist auch ein markanter Orientierungspunkt für die Auslegung der strafrechtlichen Tatbestände.
    Machen wir ein Beispiel an der Sachbeschädigung: Lesen Sie dazu § 85 Cod Iur.
    Geschütztes Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum. Sache im Sinne des § 85 ist alles, woran Eigentum begründet werden kann. Eigentum kann aber nur an körperlichen Gegenständen und nicht an Rechten und dergleichen begründet werden, folglich ist der Begriff „Sache“ auszulegen als „jeder körperliche Gegenstand“. Beispiele wären also: die Casa, das Bild, der Tontopf, Wasser, Früchte etc. Maßstab dafür, ob eine Sache fremd ist, bildet ebenfalls das Eigentum. Wer selbst Eigentumer, eigentlich Alleineigentümer, einer Sache ist, für den ist sie nicht fremd. Also ist der Begriff „fremd“ dahin auszulegen, daß ein anderer als der Täter Eigentümer der Sache ist.


    Kommen wir zum nächsten wichtigen Punkt, dem Unrecht. Das Unrecht gehört zu den fundamentalen Begriffen des Strafrechts. In der Bezeichnung einer Handlung als „Unrecht“ liegt ein negatives Werturteil. Der Maßstab dieses Unwerturteils ist die Rechtsordnung als Ganzes.
    Aber nicht jeder, der einen strafrechtlichen Tatbestand verwirklicht, dh ein strafrechtlichese Verbot übertritt, handelt unrecht. Es gibt Ausnahmen gegen strafrechtliche Verbote, die von der Rechtsordnung gebilligt werden. In solchen Fällen liegt zwar ein Verstoß gegen ein bestimmtes strafrechtliches Verbot vor, aber kein Verstoß gegen die Rechtsordnung als Ganzes. Beispiele dafür wären: Gaius tötet Lucius in Notwehr. Appius geht zum Arzt und lässt sich von diesem chirurgisch behandeln.
    Das Unrecht ist natürlich nicht auf das Strafrecht beschränkt, es gibt auch spezifisch zivilrechtliches oder spezifisch verwaltungsrechtliches Unrecht. Letztere sind jetzt aber für uns nicht von Interesse.
    Das Unrecht ist aber nach seiner Schwere quantifizierbar. Nicht jedes Unrecht wiegt gleich schwer. Sie können das an den verschiedenen Tatbeständen und daran gemessen den Strafdrohungen erkennen.


    Also, ich wiederhole: Ein Tatbestand ist die gesetzliche Beschreibung einer Handlung, die - generell betrachtet - strafrechtliches Unrecht ist. Durch die Einschränkung „generell betrachtet“ können Sie ersehen, daß im Einzelfall Rechtfertigungsgründe eingreifen und das Unrecht beseitigen können.
    Rechtfertigungsgründe beschreiben die Voraussetzungen, unter denen tatbestandsmäßige Handlungen von der Rechtsordnung gebilligt werden. Der wichtigste Rechtfertigungsgrund ist zweifelsohne die Notwehr.
    Wir sehen also: Wer einen anderen tötet, verletzt, einsperrt, etc, handelt in der Regel unrecht. Der Gesetzgeber betrachtet die Fälle, daß jemand durch die Verwirklichung eines Tatbestandes unrecht handelt, als Regel, und jene Konstellation, daß die Erfüllung eines Tatbestandes durch einen Rechtfertigungsgrund gebilligt wird, als Ausnahme. Wir haben also ein Regel-Ausnahme-Prinzip.
    Regel: Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt unrecht.
    Ausnahme: Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, entfällt das Unrecht.
    Wir sehen also: Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird deswegen nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung beseitigt, aber das Unrecht. Die Handlung bleibt also tatbestandsmäßig, wird aber von der Rechtsordnung gebilligt. Prägen Sie sich das ein! Und deshalb kann gegen einen gerechtfertigt Handelnden auch keine Strafe verhängt werden.
    Voraussetzung dafür ist natürlich, daß sämtliche Merkmale des Rechtfertigungsgrundes erfüllt sind. Die Handlung bleibt insbesondere auch dann unrecht und daher prinzipiell strafbar, wenn die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes überschritten werden.
    Übrigens: Kommen für ein und dieselbe Handlung mehrere Rechtfertigungsgründe in Betracht, sind alle zu prüfen, obwohl zur Straflosigkeit schon das Vorliegen eines einzelnen ausreicht. Denn möglicherweise folgt das Gericht nicht ihrere Argumentation.


    Das wars für heute. Nächstes Mal werde ich Ihnen noch einige Grundbegriffe des Strafrechts vermitteln, bevor wir mit dem Fallprüfungsschema beginnen.

  • Ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung. Heute werde ich Ihnen noch einige Grundbegriffe des Strafrechts in aller Kürze vortragen, hernach das Fallprüfungsschema des Strafrechts erklären.


    Der Tatbestand ist die Summe aller gesetzlichen Merkmale, die das Unrecht der Tat begründen. Neben dem objektiven Tatbestand (Tatbild) muß bei Vorsatzdelikten auch der subjektive Tatbestand (= Vorsatz) erfüllt sein, um von der Verwirklichung eines Tatbestands sprechen zu können.


    Ein Tatobjekt ist eine vom Tatbild bezeichnete Sache (zB „fremdes Gut“) oder Person (zB „einen anderen“), an der die Tat verübt wird.


    Die Qualifizierung und die Privilegierung sind Abwandlungen von Strafdrohungen. Treten zum Grunddelikt weitere Merkmale hinzu, ist die Strafdrohung höher, das sind dann Qualifikationen, oder niedriger, die Privilegierungen. Ein Beispiel: § 76 Abs 1 Körperverletzung ist ein Grunddelikt, Abs 2 dazu die Qualifikation.


    Beim schlichte Tätigkeitsdelikt fordert der Tatbestand nur die Vornahme einer bestimmten Handlung, nicht aber den Eintritt eines Erfolges. Beispiel für ein solches ist § 109 Falsche uneidliche Aussage.


    Ein Erfolgsdelikt setzt neben der Tathandlung auch einen dadurch bewirkten Erfolg (Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts) im Sinne einer Veränderung in der Außenwelt voraus. Nur Erfolgsdelikte können auch durch Unterlassen begangen werden. Wird eine Qualifikation erfüllt, spricht man von einem qualifizierten Erfolgsdelikt. Ein Beispiel: Als Erfolgsdelikt setzt Körperverletzung voraus, daß neben der Tathandlung auch ein Erfolg, nämlich die Verletzung, eintritt. Erfüllt der Schaden aufgrund seiner Schwere eine Qualifikation, spricht man von einem qualifizierten Erfolgsdelikt.


    Beim erfolgsqualifiziertes Delikt (Achtung! nicht verwechseln mit dem qualifizierten Erfolgsdelikt) wird durch die Tathandlung des Grunddelikts ein Erfolg zumindest fahrlässig herbeigeführt und damit eine Qualifikation verwirklicht, hinsichtlich der Qualifikation ist also kein Vorsatz nötig. Beispiel: Gaius stößt den Lucius, ohne ihn verletzen zu wollen. Lucius kommt dadurch zu Sturz und bricht sich das Bein. Gaius erfüllt das erfolgsqualifizierte Delikt nach § 76 Abs 1 und 2.


    Beim Dauerdelikt ist der Tatbestand durch das Herbeiführen eines Zustandes erfüllt und wird solange weiter verwirklicht, solange dieser Zustand aufrecht ist. Solange ist auch Beteiligung an dem Delikt möglich. Beispiel: Gaius sperrt Lucius in den Keller. Publius, der erst später davon erfährt, übernimmt die Bewachung des Lucius. Lösung: Gaius erfüllt § 79 mit dem Einsperren des Lucius. Publius beteiligt sich an der Freiheitsentziehung während deren Aufrechterhaltung und ist nach § 48 Abs 2 strafbar. Variante: Gaius sperrt Lucius irrtümlich in den Keller ein; als Lucius um Hilfe ruft, sperrt Gaius die Kellertüre nicht auf. Lösung: Gaius begeth Freiheitsentziehung nicht durch das Einsperren von Lucius (zu diesem Zeitpunkt kein Vorsatz), aber durch die Aufrechterhaltung des Zustandes nach Kenntnis aller Tatbildmerkmale.


    Beim Sonderdelikt kann der Täter des Deliktes nur eine Person mit besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen sein. Beispiel: §§ 112 und 113 können nur Amtsinhaber des Cursus Honorum begehen.


    5 minuti Pause, dann geht es weiter.

  • So, die 5 minuti Pause ist vorbei. Beginnen wir mit dem Fallprüfungsschema.


    Das Fallprüfungsschema dient der Anleitung zur Untersuchung eines strafrechtlichen Falles. Es enthält die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung, bzw. die allgemeinen Verbrechensmerkmale und bringt sie in eine zweckmäßige Reihenfolge. Es empfiehlt sich, jeden Fall nach diesem Fallprüfungsschema zu untersuchen. Die Reihenfolge der drei Prüfungsabschnitte ist zwingend, und ergibt sich aus der sachlogischen Struktur der Straftat und ihrer Definition. Beachte! Die Prüfung von Rechtfertigungsgründen vor der Tatbestandsmäßigkeit oder der Schuld bzw. einzelner Schuldelemente vor der Rechtswidrigkeit wird bei der Prüfung wie auch in ihrem späteren juristischen Leben als grober Aufbaufehler angesehen.


    Die nachfolgenden Begriffe und ihre Definitionen orientieren sich an der jeweiligen Stufe des Fallprüfungsschemas.


    Eine Tat ist eine tatbestandsmäßige Handlung.
    Eine rechtswidrige Tat ist eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung.
    Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung.


    Das Fallprüfungsschema und seine einzelnen Stufen haben die Funktion, nicht strafbare Verhaltensweisen auszuscheiden, so daß am Ende nur noch das wirklich strafbare Verhalten, also die Straftat übrig bleibt, die sogenannte Filterfunktion des Fallprüfungsschemas.


    Beachten Sie weiters: Der Handlungsbegriff ist in der folgenden Zeichnung mit dem Symbol „0“ versehen, weil er in der Regel unproblematisch und daher nicht ausdrücklich zu prüfen ist. Nur wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er nicht erfüllt sein könnte, darf diese Frage angeschnitten werden.
    Nochmals: Die Reihenfolge der Prüfungsschritte ist bei jeder Fallprüfung einzuhalten!


    Das wars für heute. In der nächsten Einheit beschäftigen wir uns mit dem Handlungsbegriff.


    /edit: wehe, es regt sich irgendwer über das bild auf...

  • Ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung. Heute beschäftigen wir uns mit dem Handlungsbegriff, danach mit den Tatbestandsmerkmalen.


    Die erste Etappe der strafrechtlichen Fallprüfung betrifft den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Verhaltensweisen, die diesen strafrechtlichen Handlungsbegriff nicht erfüllen, sind nicht strafbar, denn, merken Sie sich: Eine Handlung im Sinne des strafrechtlichen Handlungsbegriffs ist ein vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten.
    Im Allgemeinen ist menschliches Verhalten vom Willen beherrschbar. Nur für Schlafende und Bewußtlose, bei bloßen Körperreflexen sowie im Falle von vis absoluta fehlt die Möglichkeit der willensmäßigen Beherrschung des Verhaltens.


    Bewegungen von Schlafenden und Bewußtlosen liegen also außerhalb des strafrechtlichen Handlungsbegriffes. Ein kurzzeitiger Bewußtseinsverlust genügt, jedoch muß geprüft werden, ob sie möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt gehandelt haben.


    Bloße Körperreflexe sind keine Handlungen. Körperreflexe bewirken Körperbewegungen ohne Zwischenschaltung des Willens, Beispiele: Kniesehnenreflex. Hier gibt es Abgrenzungsprobleme:
    Sogenannte automatisierte Handlungen sind eintrainierte, gleichförmige Verhaltensweisen, bei denen der Wille nicht jedes Mal aktiv eingeschaltet wird. Beispiel: beim Sport (Boxen, Fechten) oder schlicht beim gedankenverlorenen Essen. Diese Willensaktivierung kann aber jederzeit erfolgen. Deshalb erfüllen sie den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Sie werden aber erst fürs Strafrecht bedeutsam, wenn es zu Fehlreaktionen kommt, die fremde Rechtsgüter beeinträchtigen.
    Impulsive Handlungen kommen zwar unter Umgehung der Tathemmungsmechanismen, nicht aber unter Ausschaltung des Willens zustande und erfüllen ebenfalls den strafrechtlichen Handlungsbegriffs. Kurz gesagt: „Man sieht nur noch rot, aber man sieht!“ Beispiele sind Affekt- und Kurzschlußhandlungen.


    Vis absoluta bedeutet willensausschließende oder unwiderstehliche Gewalt. Bei vis absoluta ist der ausgeübte Zwang so stark, daß der Gezwungene physisch nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten. Beispiel: jemand wird vor einen Wagen gestoßen. Verhaltensweisen, die durch vis absoluta erzwungen worden sind, erfüllen nicht den strafrechtlichen Handlungsbegriff. Der Gewzungene kann solche „passive Bewegungen“ nicht mit seinem Willen beherrschen, sondern bildet gleichsam nur den verlängerten Arm dessen, der ihn zwingt. Etwas anderes gilt für die vis compulsiva oder willensbeugende Gewalt: Bei vis compulsiva ist der ausgeübte Zwang zwar nicht stark genug, um den Willen des Gezwungenen auszuschließen, aber doch intensiv genug, um den Willen des Gezwungenen zu beugen. Beispiel: Jemand wird so lange geprügelt, bedroht oder ähnliches, bis er sich fügt und die von ihm verlangte strafbare Handlung begeht. Diese Art von Zwang schließt für den Gezwungenen den Handlungsbegriff nicht aus.


    5 Minuten Pause, dann geht es mit den Tatbestandsmerkmalen weiter.

  • Die Pause ist vorbei, gehen wir weiter mit den Tatbestandsmerkmalen.


    Die in den Delikten verwendeten Tatbestandsmerkmale lassen sich unter sehr verschiedenen Aspekten systematisieren. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß die im folgenden darzustellenden Einteilungen einander nicht ausschließen, sondern überschneiden.


    Beginnen wir mit den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
    Maßgebender Aspekt dieser Einteilung ist der Bezugsgegenstand.
    Objektive Tatbestandsmerkmale beziehen sich auf das äußere Erscheinungsbild des deliktischen Geschehens bzw. kurz gesagt die Auslegung des Gesetzestexts. Zu dieser Kategorie zählen die meisten Tatbestandsmerkmale des Cod Iur, beim Diebstahl (§ 86) zB die Begriffe „fremd“, „beweglich“, „Sache“ und „wegnehmen“.
    Objektive Tatbestandsmerkmale verwendet das Gesetz vor allem, um die Tathandlung (zB bei § 86 „Wegnahme“), das Tatbojekt (zB bei § 127: „fremde bewegliche Sache“), den Erfolg bei Erfolgsdelikten und die Person des Täters (zB bei § 113 „Beamter“) zu beschreiben.
    Subjektive Tatbestandsmerkmale beziehen sich auf Umstände, die im seelischen Bereich des Täters liegen. Es gilt also die Tathandlung des Täters auszulegen. Subjektive Tatbestandsmerkmale verwendet das Gesetz in erster Linie, um bestimmte Ziele zu beschreiben, die der Täter mit seiner Handlung verfolgt. Beispiele: „Bereicherungsvorsatz“ beim Diebstahl, Raub, etc., „Gebrauchsvorsatz“ bei der Geldfälschung, „Schädigungsvorsatz“ beim Mißbrauch der Amtsgewalt.
    Subjektive Tatbestandsmerkmale bedeuten stets eine entscheidende Eingrenzung des Unrechts. Wer zB ein fremdes Buch wegnimmt, um es nach kurzem Blättern wieder zurückzulegen, handelt ohne Berecherungsvorsatz und erfüllt daher nicht den Tatbestand des Diebstahls. Es liegt vielmehr eine straflose bloße Gebrauchsentziehung, ein sogenannter furtum usus, vor.
    Die tatsächliche Feststellung subjektiver Tatbestandsmerkmal bereitet in der Praxis meist erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere wenn der Täter leugnet oder mit Ausflüchten operiert. Das Gericht muß dann versuchen, in solchen Fällen aus bestimmten äußeren Anzeichen, den Indizien, auf das Vorhandensein jenes innerseelischen Sachverhalts zu schließen.


    Bei den deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen ist der maßgebender Aspekt der Grad der Auslegungsbedürftigkeit.
    Deskriptive Tatestandsmerkmale sind jene, deren Sinngehalt aus sich heraus verständlich ist. Sie bedürfen im allgemeinen keiner weiteren Erklärung bzw. Auslegung. Beispiel: „beweglich“ bei Diebstahl, „töten“ bei Mord, etc.
    Als normativ werden Tatbestandsmerkmale bezeichnet, welche der Ausfüllung anhand einer Werteordnung bedürfen. Beispiele: „fremd“ bei Diebstahl, „Bereicherungsvorsatz“ ebenfalls bei Diebstahl, „körperlich mißhandeln“ bei Körperverletzung, etc. Gerade die normativen Tatbestandsmerkmale bereiten bei der Auslegung häufig große Schwierigkeiten. Eine Hilfe sollte Ihnen dabei mein Kommentar bieten, gegebenenfalls auch richterliche Entscheidungen. Falls nichts vorhanden, ist Ihr Intellekt gefragt, dann müssen Sie anhand der von mir vorgeschlagenen Interpretationsmethoden auslegen.
    Ich lege Ihnen nicht aus gesteigertem Selbstwertgefühl die Nutzung meines Kommentars nahe, ganz im Gegenteil. Aufgrund des Fehlens von vielen geschriebenen richterlichen Entscheidungen (sim-off: hier in der MN) sollten Sie mein Kommentar sozusagen als zusammengefasstes Kompendium über die richterlichen Entscheidungen in der Vergangenheit ansehen.


    Das wars für heute. Das nächste Mal beschäftigen wir uns genauer mit den Deliktsgruppen.

  • Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung.


    Heute beschäftigen wir uns mit den Deliktsgruppen. In einer früheren Einheit habe ich Ihnen schon einige Begriffe kurz erklärt. Heute möchte ich diese Begriffe wiederholen und vertiefen.


    Beginnen wir mit den Begehungs- und Unterlassungsdelikten.
    Nach der Art der Tathandlung lassen sich die Delikte in Begehungs- und Unterlassungsdelikte einteilen. Begehungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz ein bestimmtes Tun mit Strafe bedroht. Sie bilden das Gros der Delikte im Cod Iur. Beispiele: Mord, Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung etc.
    Echte Unterlassungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht. Davon haben wir momentan im Cod Iur keinen Tatbestand, zB im Codex Militaris finden wir aber einen solchen bei § 54 Unterlassene Meldung.


    Die Begehungsdelikte unterteilt man weiter in Erfolgsdelikte und schlichte Tätigkeitsdelikte. Hier geht es um die Frage, ob sich der Tatbestand in der Vornahme eines bestimmten Tuns erschöpft oder ob über die Tathandlung hinaus der Eintritt eines bestimmten Erfolgs gefordert wird.
    Erfolg im Sinne der Erfolgsdelikte ist der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt. Das klingt jetzt ein wenig merkwürdig, ist aber relativ einfach anhand der Beispiele zu sehen: Bei den Tötungsdelikten ist der Erfolg der Eintritt des Todes eines Menschen, bei den Körperverletzungsdelikten der Eintritt einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, bei der Beleidigung der Zugang der beleidigenden Erklärung und so weiter. Daher bezeichnet man als Erfolgsdelikte jene Delikte, die den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzen. Die meisten Delikte des Cod Iur sind Erfolgsdelikte. Beachten Sie, daß nur bei diesen sich die Probleme der Kausalität und der objektiven Zurechnung des Erfolgs stellen.


    Eine Sondergruppe der Erfolgsdelikte bilden die erfolgsqualifizierten Delikte. Bei ihnen sieht das Gesetz eine höhere Strafe vor, wenn durch die Verwirklichung eines bestimmten Grunddelikts zusätzlich eine „besondere Folge der Tat“ herbeigeführt worden ist. Man spricht insoweit auch von Erfolgsqualifikationen. Nehmen wir als Beispiel jenes, das Ihnen wahrscheinlich am häufigsten begegnen wird: die Körperverletzung. Schon diese ist strafbar nach § 76 Abs 1, jedoch noch mehr in schweren Fällen nach Abs 2, erst recht, wenn die Tat den Tod des Verletzten zur Folge hat nach § 77. Beachten Sie bitte, daß bei den Erfolgsqualifikationen es reicht, wenn die besondere Folge der Tat wenigstens fahrlässig herbeigeführt wurde, sonst hätte zB § 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang keine Daseinsberechtigung. Will nämlich Gaius den Lucius umbringen und nicht bloß verletzen, hat er also Vorsatz auf den Tod des Lucius, kommt § 77 nicht zur Anwendung, sondern es ist Mord oder Totschlag zu prüfen.
    Beachten Sie außerdem, daß die erhöhten Schadens- und Wertgrenzen der Vermögensdelikte keine Erfolgs-, sondern Deliktsqualifikationen begründen und dafür Vorsatz erfordern. Beispiele dafür sind: Schwere Sachbeschädigung nach § 85 Abs 2, schwerer Diebstahl nach § 86 Abs 2, Veruntreuung nach § 89 Abs 2 etc.


    Schlichte Tätigkeitsdelikte bilden das Gegenstück zu den Erfolgsdelikten. Als Tätigkeitsdelikte bezeichnet man Delikte, deren Tatbestand sich in der Vornahme eines bestimmten Tuns erschöpft, der Eintritt eines wie auch immer gearteten „Erfolgs“ wird nicht vorausgesetzt. Beispiele dafür wären die §§ 109 Falsche uneindliche Aussage und 110 Meineid auf Iuppiter.


    Kommen wir zu den Vorsatzdelikten, den Fahrlässigkeitsdelikte und den Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen.
    Einteilungskriterium ist hier die Frage, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht ist.
    Bei Vorsatzdelikte bedroht das Gesetz vorsätzliches Handeln mit Strafe, Beispiele sind Mord, Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.
    Bei Fahrlässigkeitsdelikten bedroht das Gesetz fahrlässiges Handeln mit Strafe, Beispiele wären Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung etc.
    Die meisten Delikte des Cod Iur sind Vorsatzdelikte. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regel des § 46. Danach ist fahrlässiges Handeln nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies für ein bestimmtes Delikt ausdrücklich angeordnet hat. Das gilt auch für die Delikte des Nebenstrafrechts.
    Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen verlangt das Gesetz für die Tathandlung Vorsatz, lässt aber hinsichtlich der Herbeiführung des Erfolgs Fahrlässigkeit genügen. Hauptanwendungsfälle sind die erfolgsqualifizierten Delikte.


    Eine weitere wichtige Unterteilung sind die Dauerdelikte und Zustandsdelikte.
    Bei manchen Delikten steht eine von der Dauer steht eine von der Dauer des strafbaren Verhaltens abhängige Unrechtssteigerung im Mittelpunkt.
    Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Hanlung und endet erst mit deren Aufhören. Je länger die Handlung dauert, umso größer ist das Unrecht. Das Dauerdelikt schlechthin ist die Freiheitsentziehung. Beachten Sie, daß durch Prolongation der Tathandlung aber auch andere Delikte zu Dauerstraftaten werden, zB längerdauerndes Schlagen (§ 76) oder stundenlanger sexueller Mißbrauch (§ 99). Dauerdelikte und Dauerstraftaten sind bereits mit der Vornahme der Handlung rechtlich vollendet, tatsächlich beendet dagegen erst, wenn die Handlung aufhört.
    Für Dauerdelikte und Dauerstraftaten ergeben sich in der Praxis bedeutsame Konsequenzen: Bei vorzeitiger Beendigung der Tathandlung, zB vorzeitige Freilassung des Gefangenen, kann sich der Täter nicht auf Rücktritt berufen. Die Verjährung beginnt erst mit der tatsächlichen Beendigung der Handlung. Im Zeitraum zwischen rechtlicher Vollendung und tatsächlicher Beendigung ist Mittäterschaft möglich.
    Bei einem Zustandsdelikt erschöpft sich das Unrecht der Tat in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands. Zustandsdelikte sind mit dem Eintritt des rechtswidrigen Zustands rechtlich vollendet und zugleich endgültig abgeschlossen. Damit beginnt auch die Verjährung.


    Natürlich gebe es noch einige interessante Unterteilungen, die aber eher was für Liebhaber und Spezialisten sind. Ich will Sie ja nicht vollkommen verschrecken und verwirren.;)
    Das wars für heute. Das nächste Mal beschäftigen wir uns mit der Versuchsprüfung und dem Fahrlässigkeitsdelikt.

  • Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie heute wieder zur Vorlesung. Heute werden wir uns mit dem Versuch und der Fahrlässigkeit beschäftigen.


    Beginnen mit mit dem Versuch.
    Das versuchte Delikt ist eine besondere Erscheinungsform des vorsätzlichen Delikts. Plastisch formuliert: Versuch ist vollständig gewollte, aber vor der Vollendung „steckengebliebene“ Tat. Das allgemeine Fallprüfungsschema der vorsätzlichen Delikte gilt daher grundsätzlich auch für die Prüfung des versuchten Delikts. Es gibt aber dabei wesentliche Abweichungen:
    Es dürfen nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, denn sonst läge ein vollendetes Delikt vor.
    Der Täter muß mit vollem Tatentschluß gehandelt haben – denn der Versuch ist eine Erscheinungsform des vorsäztlichen Delikts.
    Der Täter muß diesesn Tatentschluß bereits durch eine Ausführungshandlung im Sinne des § 47 Abs 1 betätigt haben, denn sonst wäre die Tat als bloße Vorbereitungshandlung noch straflos.
    Gehen wir diese 3 Punkte Schritt für Schritt durch:
    Ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, wird im Wege der Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ermittelt. Es genügt schon das Fehlen eines einzigen objektiven Tatbestandsmerkmals, das ist bei den Erfolgsdelikten meist der Erfolg bzw die Kausalität. Versuch kommt aber auch dann in Betracht, wenn der eingetretene Erfolg dem Täter nicht objektiv zugerechnet werden kann, Beispiel: Das Opfer hat den Mordanschlag überlebt, verunglückt aber tödlich auf dem Weg zum Arzt. Solche Fallkonstellationen führen nur zur Bestrafung wegen Mordversuchs, obwohl der Erfolg letztlich eingetreten ist.
    Voller Tatentschluß bedeutet, daß beim Versuch in subjektiver Hinsicht nichts fehlen darf. Bei den meisten Delikten ist der volle Tatentschluß identisch mit dem Tatvorsatz. Der Täter muß sich definitiv entschieden haben, die Tat zu verwirklichen, und der Vorsatz muß auf die Vollendung der Tat gerichtet sein. Bei den Delikten mit erweitertem Vorsatz bedeutet voller Tatentschluß Tatvorsatz plus erweiterter Vorsatz, Beispiel: ein Diebstahlsversuch ist nicht gegeben, wenn der Dieb den Gewahrsam zwar brechen will, die Sache selbst aber in den Fluß wirft und er sich so die erhaltene Sache nicht unrechtmäßig zueignen kann.
    Der Versuch beginnt frühestens dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt. Versuch liegt daher vor, sobald der Täter seinen Tatentschluß durch eine Handlung betätigt hat. Bloße Vorbereitungshandlungen, wie sich auf die Lauer legen, gilt noch als straflos, setzt der Mörder jedoch schon den Bogen an mit dem Vorsatz, den Pfeil abzuschießen, tut der Täter in seiner Vorstellung das für ihn mögliche, um seine Tat zu vollenden. Dies wäre also ein strafbarer Versuch. Es ist in der Praxis jedoch enorm schwierig, hier Grenzen zu ziehen, was noch als straflose Vorbereitung gilt und was bereits als strafbarer Versuch.


    Gehen wir zum nächsten Teil dieser Einheit über: das Fahrlässigkeitsdelikt.
    Das spezifische Unrecht der fahrlässigen Tat besteht darin, daß der Täter ein Rechtsgut durch eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung beeinträchtigt. Es wird ihm vorgeworfen, daß er nicht jene ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt beachtet hat, die an seiner Stelle ein maßgerechter Mensch beachtet hätte.
    Ob durch die objektiv sorgfaltswidrige Handlung der tatbestandsmäßige Erfolg verursacht wurde, wist wie bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten nach der Kausalitätsformel der Äquivalenztheorie zu beurteilen. Die geringste Mitursächlichkeit genügt.
    Danach wird die objektive Zurechnung des Erfolgs geprüft, bestehend aus der Prüfung des Adäquanz- und Risikozusammenhangs.
    Beachten Sie, daß auch bei Fahrlässigkeitsdelikten Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen können. In der Praxis ist dies jedoch eher selten.
    Auf der Schuldebene sollten Sie aber noch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit und die subjektive Voraussehbarkeit prüfen, beachten Sie, daß alle Schuldelemente auf den Zeitpunkt der Handlungsvornahme zu beziehen sind. Im Kommentar sind die eben genannten Begriffe näher erläutert.


    So, das wars wieder für heute. In der nächsten und höchstwahrscheinlich letzten Stunde beschäftigen wir uns mit den Konkurrenzen.

  • Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur heutigen und letzten Vorlesungseinheit. Heute beschäftigen wir uns mit den Konkurrenzen.


    Um Zugang zu dieser Materie zu gewinnen, versetzt man sich am besten in die Rolle des Gerichtes, das in einem Strafverfahren über einen Anbeklagten entscheiden muß, der mehrere Delikte begangen hat. Daraus ergeben sich folgende Fragen:
    Müssen sämtliche Delikte in den Urteilstenor aufgenommen werden?
    Welcher Strafrahmen kommt in Betracht?
    Wie ist der Umstand, daß der Angeklagte mehrere Delikte begangen hat, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen?


    Diese Fragen werde ich heute versuchen zu beantworten. Vorher aber müssen wir etwas ausholen und die Begriffe Konkurrenz und Scheinkonkurrenz erläutern.


    Häufig ergibt sich aus Sinn, Zweck und Zusammenhang der übertretenen Strafgesetze, daß das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen (an sich ebenfalls erfüllten) Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Letzteres wird dadurch entbehrlich und durch das primär anwendbare Delikt verdrängt. Bei solcher Sachlage liegt keine echte Konkurrenz vor, da das verdrängte Gesetz ohnehin nicht anwendbar ist, man spricht also von Scheinkonkurrenz. Das verdrängte Gesetz wird daher auch nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Man unterscheidet drei Arten von Scheinkonkurrenz: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.
    Bei der Spezialität verdrängt das spezielle Gesetz, das sämtliche Merkmale eines anderen und daneben mindestens noch ein weiteres Merkmal erfüllt, ausnahmslos das andere, generelle Delikt. Kurz gesagt: Lex specialis derogat legi generali. Leges speciales sind sämtliche qualifizierten und privilegierten Delikte im Verhältnis zum Grunddelikt, deswegen verdrängen Fahrlässige Tötung und Totschlag den Mord, den Einbruchdiebstahl den Diebstahl etc. Dies gilt natürlich genauso für die erfolgsqualifizierten Delikte. Sind dagegen mehrere Qualifikationen desselben Grunddelikts erfüllt, besteht in der Regel zwischen ihnen echte Konkurrenz.
    Bei der Subsidiarität wird das zurücktretende Gesetz nicht aufgrund logischer, sondern aufgrund normativer Erwägungen verdrängt. Sie bemerken das leicht, wenn in einem Gesetz folgender Passus steht: „wenn die Tat nicht nach den §§ ... mit Strafe bedroht ist“.
    Bei der Konsumtion kommt es darauf an, ob das fragliche Delikt regelmäßig und typischerweise im anderen Delikt enthalten ist. Bei solcher Sachlage wird der Unrechtsgehalt des verdrängten Delikts in der Regel durch das vorrangige „aufgezehrt“. Ein Beispiel: Mit einem Einbruchsdiebstahl ist regelmäßig und typischerweise auch Sachbeschädigung verbunden, die Sachbeschädigung wird also konsumiert und in den Urteilstenor nicht aufgenommen. Wenn das Tatgeschehen aber im Einzelfall den Rahmen der typischen Begleittat spreng, scheidet Konsumtion aus. Beispiel: Der Einbrecher verwüstet das gesamte Mobiliar aus Wut, weil er nichts Brauchbares vorfindet.


    Wenn keine Scheinkonkurrenz anzunehmen ist, so besteht zwischen den gemeinsam abzuurteilenden Delikten echte Konkurrenz. Das bedeutet, die verschiedenen Strafgesetze bleiben nebeinander bestehen und „konkurrieren“ in bezug auf die Frage, ob und wie sie für die Bestrafung des Angeklagten maßgeblich sind. Alle echt konkurrierenden Delikte sind in den Urteilstenor aufzunehmen, denn auf diese Weise wird der Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens voll erfasst und zum Ausdruck gebracht. Hier wird zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden:
    Von Idealkonkurrenz spricht man, wenn der Angeklagte mehrere Delikte gleichzeitig, also durch eine Tat begangen hat. Synonym wird auch der Begriff „Tateinheit“ verwendet. Als Kurzformel können Sie sich merken: Idealkonkurrenz (Tateinheit) = Eine Handlung, mehrere Delikte. Beispiel: Durch rücksichtloses Wagenfahren fährt der Angeklagte 2 Passanten nieder, von denen einer stirbt, der andere schwer verletzt wird.
    Von Realkonkurrenz spricht man, wenn der Angeklagte mehrere Delikte zeitlich nacheinander, also durch mehrere selbständige Taten begeht. Kurzformel: Realkonkurrenz (Tatmehrheit) = Mehrere selbständige Handlungen, mehrere Delikte. Beispiel: Der Angeklagte A hat in die Wohnung eingebrochen und bei der Flucht nach dem Einbruch 2 Passanten niedergefahren.
    Dieser Unterschied ist jedoch in unserem Rechtssystem eher begrifflicher Natur, denn die Rechtsfolgen sind dieselben.


    Wie ist es nun mit dem Strafrahmen? Das ist tatsächlich einfach: Sie lesen die zu aburteilenden Delikte und entnehmen ihnen den Strafrahmen, der gemeinsame Strafrahmen wird dann zusammengesetzt aus der höchsten Obergrenze und der höchsten Untergrenze der zusammentreffenden Strafdrohungen gebildet. Beispiel: A wird als Hausnummer wegen Freiheitsentziehung und Diebstahl durch Einbruch verurteilt. Der Strafrahmen bei der Freiheitsentziehung beträgt 2 bis 3 Monate Freiheitsstrafe, bei Diebstahl durch Einbruch 3 bis 6 Monate Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für beide Delikte beträgt also 2 bis 6 Monate. Wenn Ihnen das jetzt ein wenig ungerecht vorkommt: Bedenken Sie, daß der Richter sowohl mildernde als auch erschwerende Gründe beachten muß. Sehr selten wird die Höchststrafe ausgesprochen.
    Sollte der Fall eintreten, daß ein Delikt nur mit Geldstrafe, das andere jedoch nur mit Freiheitsstrafe bedroht ist, ist die Freiheitsstrafe zwingend neben der Geldstrafe zu verhängen. Solche Fälle sind aber eher selten.


    So meine Damen und Herren, das wars. Es folgen noch die Fallprüfungsschemata, weiters werde ich hier einen Musterfall darlegen und lösen. Ich wünsche Ihnen viel Glück bei der Prüfung und hoffe, daß Sie etwas hier gelernt haben.

  • Vorprüfungen: Zunächst ist das zu prüfende Delikt zu bezeichnen. Auf der Ebene des strafrechtlichen Handlungsbegriffes sind nicht willensgetragene Verhaltensweisen auszuscheiden.


    Anhang 1: Das vorsätzliche Begehungsdelikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektive Tatbestandsmerkmale
    a) Tatbestandsmäßige Handlung
    b) Erfolg und Kausalität (nur bei den Erfolgsdelikten)
    c) Objektive Zurechnung des Erfolgs (nur bei entsprechendem Anlaß)
    aa) Adäquanzzusammenhang
    bb) Risikozusammenhang
    2. Subjektive Tatbestandsmerkmale (falls gesetzlich vorgesehen)


    II. Rechtswidrigkeit
    Nur bei entsprechendem Anlaß und in der Reihenfolge Rechtfertigungssituation, Rechtfertigungshandlung und subjektives Rechtfertigungselement zu prüfen.


    III. Schuld
    1. Tatvorsatz
    2. etwaige besondere Schuldmerkmale



    Anhang 2: Das versuchte vorsätzliche Begehungsdelikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Nichterfüllung des objektiven Tatbestands
    2. Voller Tatentschluß
    3. Betätigung dieses Tatentschlusses durch eine Ausführungshandlung


    II. Rechtswidrigkeit
    Wie Anhang 1


    III. Schuld
    Etwaige besondere Schuldmerkmale


    IV. Rücktritt
    1. Fehlgeschlagener Versuch?
    2. An sich tauglicher Versuch?



    Anhang 3: Das fahrlässige Begehungsdelikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
    2. Erfolg und Kausalität (nur bei den fahrlässigen Erfolgsdelikten)
    3. Objektive Zurechnung des Erfolgs
    a) Adäquanzzusammenhang
    b) Risikozusammenhang (nur bei entsprechendem Anlaß)
    c) Rechtmäßiges Alternativverhalten (nur bei entsprechendem Anlaß)


    II. Rechtswidrigkeit
    Wie Anhang 1. Bei Fahrlässigkeitsdelikten nur selten problematisch.


    III. Schuld
    1. Subjektive Fahrlässigkeitselemente
    a) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
    b) Subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs
    2. Zumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens (nur bei entsprechendem Anlaß)



    Anhang 4: Das erfolgsqualifizierte Delikt


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Tatbestandsmäßige Handlung und Erfolg hinsichtlich des Grunddelikts
    2. Eintritt der besonderen Folge und Kausalität
    3. Objektive Zurechnung der besonderen Folge
    a) Adäquanzzusammenhang
    b) Risikozusammenhang (nur bei entsprechendem Anlaß)


    II. Rechtswidrigkeit
    Wie Anhang 1


    III. Schuld
    1. Tatvorsatz hinsichtlich des Grunddelikts
    2. Subjektive Voraussehbarkeit der besonderen Folge


    Letztes Schema empfiehlt sich dann, wenn die Verwirklichung der Grundstrafdrohung unprobllematisch ist. Denn entfällt schon bezüglich des Grunddelikts Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld, erübrigt sich jede Untersuchung der Erfolgsqualifikation.

  • Sachverhalt:


    Gaius (G) ist das Herumspielen kleiner Kinder gar nicht recht. In seiner Hinterlist richtet er seinen Hund scharf ab. Eines Tages sieht Gaius wieder spielende Kinder, er lässt seinen Hund los und hetzt diesen auf den fünfjährigen Lucius (L). Dies sieht die Händlerin Europa (E), die gerade vor einem Blumenstand steht. Sie ergreift den erstbesten Blumenstock und wirft ihn dem Vierbeiner an den Kopf, um den schon blutenden Jungen vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Diesen Volltreffer überlebt der Hund nicht, doch der Junge ist gerettet.


    Aufgabe: Die Strafbarkeit der E ist zu untersuchen! Beleuchten Sie nur den Fall des Töten des Hundes!



    Lösung:


    In Betracht kommt Sachbeschädigung (§ 85).


    I. Tatbestandsmäßigkeit
    Sache ist jeder körperliche Gegenstand, daher auch ein Hund. Der Hund steht im Eigentum des G, ist somit für E fremd. Eine Sache ist zerstört, wenn sie für den Eigentümer endgültig ihren Wert verloren hat. Das ist bei einem toten Hund der Fall. Die Tötung eines fällt daher unter das „Zerstören einer fremden Sache“ (§ 85).


    II. Rechtswidrigkeit
    Notwehr setzt einen Angriff voraus. Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern befürchten lässt. Tierattacken fallen darunter, wenn der Hund gehetzt wird. Dann ist er das Werkzeug eines angreifenden Menschen.
    Der Hund hat L bereits gebissen und attackiert ihn weiter. Der Gesundheit des L droht somit ein bedeutender Nachteil. In Bezug auf L besteht also eine Notstandssituation. Aus der Sicht der E war es zu diesem Zeitpunkt notwendig, den Angriff des G durch das Werfen des Blumenstocks abzuwehren. Ein Handlungsexzeß liegt nicht vor, da die körperliche Integrität des L die materiiellen des Hundeeigentümers überwiegt. E kennt die Notwehrsituation und will L vor Ärgerem bewahren. Das subjektive Rechtfertigungselement ist also erfüllt. Da E nicht selbst bedroht ist, liegt ein Fall von Nothilfe vor.


    Ergebnis: Die Tötung des Hundes ist durch Nothilfe gerechtfertigt. E ist also straflos.

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